Es ist rechtlich ohne Belang, dass der nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BGB zwingend zu bildende (gesetzliche) Vorstand nach denn Bestimmungen der Satzung als Präsidium bezeichnet wird.
§ 40 Satz 1 BGB, der „nachgiebige“, dh. abdingbare Vorschriften des …
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