Eine Regelung einer Vereinssatzung, nach der dem Vorstand einer übergeordneten Vereinsebene für die Vorstandswahl durch die Mitgliederversammlung in einer Untergliederung ein unbeschränktes und zwingendes Einspruchsrecht gewährt, ist nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Kammergerichts wirksam. Die Grenzen der verfassungsrechtlich garantierten Gestaltungsfreiheit eines Vereins sind erst dann überschritten, wenn die Geschicke
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