Die offene Abstimmung über die Satzungsänderung

Die Satzungsänderung eines Vereins ist nicht deshalb unwirksam, weil sie Abstimmung offen und nicht geheim stattgefunden hat. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Vereinsmitglieds gegen die Wirksamkeit einer Satzungsänderung abgewiesen und gleichzeitig die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main bestätigt.

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Änderung des Vereinszwecks

Eine Änderung des Vereinszwecks im Sinne von § 33 Abs. 1 S. 2 BGB liegt vor, wenn die Leitidee des Vereins ausgetauscht wird, sich also die große Linie ändert, wegen der sich die Vereinsmitglieder zusammengeschlossen haben, so dass die Mitgliedschaft einen gänzlich anderen Charakter annimmt. Keine Zweckänderung bedeutet es, wenn

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