Eine Änderung des Vereinszwecks im Sinne von § 33 Abs. 1 S. 2 BGB liegt vor, wenn die Leitidee des Vereins ausgetauscht wird, sich also die große Linie ändert, wegen der sich die Vereinsmitglieder zusammengeschlossen haben, so dass die Mitgliedschaft einen gänzlich anderen Charakter annimmt.

Keine Zweckänderung bedeutet es, wenn lediglich Art und Weise der Zweckverfolgung ergänzt werden. Die Änderung muss so wesentlich sein, dass sie von der ursprünglichen Beitrittserklärung der Mitglieder nicht mehr gedeckt ist[1].
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Verein auf Dauer angelegt ist, mit angemessenen zukünftigen Anpassungen also beim Eintritt gerechnet werden muss[2].
Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. Juni 2015 – 3 W 240/15

