Die lieben Nachbarn

Vereine feiern. Manchmal. Vereine leben und feiern in ihren Ortschaften. Und manchmal führt dies zu Streitigkeiten mit den Nachbarn. Freuen sich die feiernden Vereinsmitglieder noch über die gute Musik, hält es ein Nachbar vielleicht eher mit Wilhelm
Busch: „Musik wird oft nicht schön gefunden, weil sie stets mit Geräusch verbunden.“

Die lieben Nachbarn

Anlass genug für uns, hier einmal das Verhältnis zur Nachbarschaft und den Anwohnern mit der rechtlichen Brille zu betrachten.
Viele Feiern sind mit Lärm verbunden. Sei es die Musik beim Vereinsball, seien es „Jubelchöre“ nach einem gewonnenen Wettbewerb. Aber auch im normalen Vereinsjahr entsteht oftmals Lärm bei den verschiedensten Veranstaltungen: durch die an- und abfahrenden Besucher, durch eine herumtollende Gruppe jugendlicher Vereinsmitglieder, durch den Trainingsbetrieb auf dem Sportplatz… In allen diesen Fällen gilt es, die Auswirkungen dieses Lärms auf den Nachbarn zu beachten.

Recht auf Nachtruhe[↑]

In der Rechtsprechung ist es unumstritten, dass jedermann das Recht hat, in seiner Wohnung ungestört zu leben, und sich deshalb gegen unzulässigen Lärm wehren kann. Dies bedeutet andererseits allerdings nicht, dass damit jedes Geräusch verboten wäre. Viele Geräusche muss man hinnehmen, weil sie ortsüblich oder unvermeidbar sind. Im Übrigen ist Lärm nur dann nicht mehr zulässig, wenn ihn ein normal empfindender Durchschnittsmensch nicht mehr erträgt.

Maßgebend ist also nicht der lärmempfindliche Mensch, der sich nach einer Arbeitswoche in der Stadt auf die Erholung in der ruhigen Wochenendwohnung auf dem Lande freut. Maßstab ist aber auch nicht der Anwohner, der selbst oftmals über die Stränge schlägt und deshalb auch allen anderen ihre ausschweifende Feier erlaubt. Lärmquellen sind darüber hinaus stets auf die Ortsüblichkeit und Unvermeidbarkeit zu überprüfen. So müssen die Anwohner einer Hauptverkehrsstraße auch Lärmbelästigungen dulden, die in einem ruhigen Wohngebiet bereits unzumutbar wären. Teilweise kommt es daher darauf an, wo die Veranstaltung stattfindet und wie weit der Lärm trägt. Auch der nächtliche Lärm, der von einer Gastronomie ausgeht, muss von den Anwohnern hingenommen werden, wenn er in dem Gebiet allgemein üblich ist, gleiches gilt auch für die mit dem Betrieb eines Schützenhauses verbundene Lärmentwicklung.

Klare Lärm-Grenzen[↑]

Eine absolute Grenze hat allerdings das Oberlandesgericht Koblenz in einem Urteil aus dem Jahr 2003 in einem Streit über den von einem Dorfgemeinschaftshaus ausgehenden Lärm gezogen: Eine Lärmbelästigung durch einen Nachbarn ist immer dann unzumutbar, wenn durch diesen Lärm die für das jeweilige Gebiet geltenden Grenzwerte der „Technischen Anleitung Lärm“ („TA-Lärm“) überschritten werden. Eine Überschreitung der Grenzwerte der TA-Lärm müssen Nachbarn nur unter ganz bestimmten Umständen tolerieren. Die Richtwerte der TA-Lärm betragen für Mischgebiete, Kerngebiete und Dorfgebiete 60 dB (A), nachts 45 dB (A). Bei allgemeinen Wohngebieten sehen sie eine Lärmgrenze von 55 dB (A), nachts 40 dB (A) vor, in reinen Wohngebieten 50 dB (A), nachts 35 dB (A). In Kurgebieten, in der Nähe von Krankenhäusern und in Pflegegebieten liegt die Grenze gar nur bei 45 dB (A) und nachts bei 35 dB (A). Lauter darf es dagegen in Industriegebieten (70 dB (A)) und in Gewerbegebieten mit 65 dB (A) bzw. nachts 50 dB (A) sein. Andere Gerichte sind etwas großzügiger und entnehmen die Grenzwerte den „Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche“ (sog. LAIHinweise oder Freizeitlärmrichtlinie). Danach gelten bei Veranstaltungen, die an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten im Kalenderjahr abgehalten werden (sog. seltene Störereignisse) folgende, vor den Fenstern (im Freien) gemessenen Richtwerte: tagsüber außerhalb der Ruhezeit (bis 20 Uhr) 70 db (A), innerhalb der Ruhezeit (6 bis 8 Uhr und 20 bis 22 Uhr) 65 dB (A), nachts (22 bis 6 Uhr) 55 dB (A). Damit dürften auch die meisten Aktivitäten der Vereine im sicheren Bereich sein.

Kinderlärm unvermeidbar[↑]

Nach diesen eher allgemeinen Überlegungen noch zwei konkrete Fälle: Der Lärm, der von spielenden Kindern oder Kindergruppen ausgeht, stellt, so das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil aus dem Jahre 1997, regelmäßig keine rechtlich erhebliche Belästigung dar. Der übliche, von Kindern verursachte Lärm kann zwar möglicherweise, wie jeder andere Lärm, eine Belästigung des Nachbarn darstellen, er ist jedoch zur Tageszeit keine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB und damit rechtlich unbeachtlich. Auch wenn der Kinderlärm als besonders störend empfunden wird, ist er als Lebensäußerung unvermeidbar und gerade auch in einem Wohngebiet der Nachbarschaft regelmäßig zumutbar. Entwarnung also auch für die Gruppenstunde der Vereinsjugend. Allerdings: Während der normalen, örtlichen Ruhezeiten zwischen13 und 15 Uhr sowie zwischen 22 und 7 Uhr muss auch bei Kindern und Kindergruppen dafür Sorge getragen werden, dass unzumutbare Geräuschentfaltungen unterbleiben.

Ausnahme fürs Volksfest[↑]

Und auch für die verschiedenen Volksfeste gibt es eine Entwarnung: Der Bundesgerichtshof hatte im Herbst 2003 über die Zulässigkeit von Lärmimmissionen anlässlich eines einmal im Jahr stattfindenden Volksfestes zu entscheiden. Die Kläger wendeten sich gegen Lärm, der von einem alljährlich ausgerichteten Sommerfest eines Sportvereins, und dabei insbesondere von einem Rockkonzert ausgeht.

Die Kläger waren Eigentümer eines in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstücks, auf dem Nachbargrundstück, das der beklagten Stadt gehört, befanden sich ein Bolzplatz, eine Sporthalle und ein Fußballfeld. Die Stadt hatte das Gelände einem Sportverein für Vereinsaktivitäten (Sportveranstaltungen, Trainingsbetrieb) überlassen. Einmal im Jahr veranstaltete der Sportverein ein Sommerfest, bei dem in einem Abstand von ca. 60 m vom Wohnhaus der Kläger ein Festzelt errichtet wird. Im Festzelt fanden Musikveranstaltungen statt, darunter am Freitagabend ein Rockkonzert, welches bis weit nach Mitternacht dauerte.

Der Bundesgerichtshof entschied hier, dass Nachbarn bei Veranstaltungen, die für eine Stadt oder eine Gemeinde von besonderer Bedeutung sind und nur einmal jährlich stattfinden, auch nach 22 Uhr über die sonst in der Rechtsprechung angewendeten Richtwerte hinausgehende Lärmbelästigungen zuzumuten seien. Handelt es sich um eine Veranstaltung, die nur einmal jährlich stattfindet und von besonderer Bedeutung ist, sind im Einzelfall auch höhere Lärmeinwirkungen hinzunehmen. Besondere Bedeutung in diesem Sinn können Volks- und Gemeindefeste, traditionelle Umzüge und ähnliche Veranstaltungen haben, die zu den herkömmlichen, allgemein akzeptierten Formen gemeindlichen und städtischen Lebens gehören, insbesondere also auch Volksfeste aller Art. Von ihnen dürfen im Einzelfall auch zur Nachtzeit (ab 22 Uhr) Richtwert überschreitende Störungen ausgehen.

Mit Rücksicht auf den Schutz der Nachtruhe gilt das in aller Regel aber nur bis Mitternacht. Für den konkreten Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass von der Veranstaltung bis Mitternacht Lärmimmissionen bis zur Höhe der für die Tageszeit geltenden Richtwerte der LAI-Hinweise ausgehen dürfen. Die Nachbarn müssen daher bis 24 Uhr Lärmimmissionen von 70 dB (A) (so gen. Beurteilungspegel) hinnehmen. Nach Mitternacht ist dagegen der Richtwert für seltene Störereignisse von 55 dB (A) einzuhalten.