Lärm von der Sportanlage

Der Erlass einer kommunalen Satzung, nach der die Verwendung von Lärm verursachenden Gerätschaften bußgeldbewehrt verboten ist und die Einstellung der Lautsprecheranlage sind ausreichende Maßnahmen zur Einhaltung der Lärmhöchstwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung bei der Benutzung einer Sportanlage.

Lärm von der Sportanlage

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage einer Nachbarin abgewiesen, mit der diese von der Landeshauptstadt die notwendigen Vorkehrungen verlangt hat, damit bei Benutzung der Sportanlagen Kieselhumes in Saarbrücken die Lärmhöchstwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung auf ihrem Grundstrück nicht überschritten werden. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung sieht für reine Wohngebiete die Einhaltung folgender Lärmrichtwerte vor: Tagsüber 50 dB(A), während der Ruhezeiten (werktags von 6:00 – 8:00 Uhr und von 20:00 – 22:00 Uhr, sonn- und feiertags von 7:00 – 9:00 Uhr, von 13:00 – 15:00 Uhr und von 10:00 – 22:00 Uhr) 45 dB(A) und nachts 35 dB(A). An maximal 18 Kalendertagen im Jahr dürfen die Werte um bis zu 10 dB(A) überschritten werden. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Werte tagsüber nicht um mehr als 30 dB(A) überschreiten.

Nachdem ein vom Verwaltungsgericht des Saarlandes beauftragter Sachverständiger festgestellt hat, dass beim Einsatz von Fanfaren, Böllern und Startpistolen unzulässig hohe Spitzenpegel erreicht wurden und dass bei Veranstaltungen, bei denen häufig Fanfaren, Böllerschüsse und Lautsprecher mit großer Lautstärke eingesetzt wurden, der Richtwert in der ruhebedürftigen Zeit überschritten worden sei, hat die Landeshauptstadt Saarbrücken den Nutzern der Sportanlage die Verwendung von Druckluftfanfaren, Feuerwerkskörpern sowie 9 mm-Starterpistolen untersagt. Des Weiteren hat der Stadtrat am 09.09.2012 eine Satzung zur Nutzung der Sportanlage Kieselhumes erlassen, welche die Verwendung der Lärm verursachenden Gerätschaften bußgeldbewehrt verbietet. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Landeshauptstadt erklärt, dass die Lautsprecheranlage Pegelbegrenzer habe, die kürzlich neu eingestellt worden seien. Außerdem seien grundsätzlich nur noch zwei Lautsprecher in Betrieb, die zur Tribüne hin ausgerichtet seien.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes sind diese Maßnahmen ausreichend. Ein darüber hinausgehender Anspruch der Klägerin auf ein Einschreiten der Landeshauptstadt bestehe nicht.

Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 28. September 2012 – 5 K 633/10