Allgemeiner Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Gesellschaft

Entgeltliche Dienstleistungen einer arbeitstherapeutischen Beschäftigungsgesellschaft begründen einen allgemeinen Zweckbetrieb nur dann, wenn die gegenüber ihren Auftraggebern erbrachten Leistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks sind.

Allgemeiner Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Gesellschaft

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hat ein auf die textile Vollversorgung von Krankenhäusern und Seniorenheimen mit Mietwäsche spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen geklagt. In ihrem örtlichen Einzugsbereich betrieb eine wegen Förderung des Wohlfahrtswesens als gemeinnützig anerkannte GmbH eine Großwäscherei, in der sie vorwiegend langzeitarbeitslose Menschen und Menschen mit Behinderung beschäftigte. Das Finanzamt ging davon aus, dass die aus dem Betrieb der Wäscherei erzielten Gewinne sowohl von der Körperschaftsteuer als auch von der Gewerbesteuer befreit seien, weil insoweit die Voraussetzungen eines allgemeinen Zweckbetriebs nach § 65 AO vorlägen. Die Klägerin hielt die Wäscherei dagegen für einen (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und klagte gegen das FA, damit dieses die Steuerfestsetzungen zulasten der gemeinnützigen GmbH (der Großwäscherei) ändere.

Während das erstinstanzlich hiermit befasste Finanzgericht Düsseldorf der Klage stattgab[1], hob der Bundesfinanzhof das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht Düsseldorf zurück. Das Finanzgericht hatte, so der Bundesfinanzhof, rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Zweckbetriebseigenschaft einer gemeinnützigen Beschäftigungsgesellschaft (hier: die Großwäscherei) bereits dann ausgeschlossen sei, wenn der Zweckbetrieb in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen erhebliche Gewinne erzielt habe.

Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht Düsseldforf nun erneut über die Zweckbetriebseigenschaft der Wäscherei zu entscheiden haben. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist für die Annahme eines Zweckbetriebs vor allem maßgebend, dass die Dienstleistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks sind. Dies schließt es zwar nicht aus, dass die Beschäftigungsgesellschaft auch nicht förderungsbedürftige Mitarbeiter einsetzt; dies gilt jedoch nur, wenn und soweit dieser Einsatz zum Erreichen des steuerbegünstigten Zwecks auch unbedingt notwendig ist. Darüber hinaus kommt es darauf an, ob der Wettbewerb mit anderen (steuerpflichtigen) Betrieben, die vergleichbare Lohnaufträge ausführen oder ausführen wollen, für die Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbar ist. Die Feststellung der Unvermeidbarkeit erfordert eine Abwägung des Finanzgerichts zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einem intakten (steuerlich nicht beeinflussten) Wettbewerb einerseits und der steuerlichen Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten andererseits.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. August 2022 – V R 49/19

  1. FG Düsseldorf, Urteilv om 03.09.2019 – 6 K 3315/17 K, G[]