Gemeinnütziger Drehstangen-Tischfußball

Der Verein, dessen Vereinszweck die Förderung des Drehstangen-Tischfußballs ist, ist -mit Ausnahme der Einkünfte aus seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb- gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO von der Körperschaftsteuer befreit, weil die Förderung des wettkampfmäßig betriebenen Drehstangen-Tischfußballs Förderung des Sports ist.

Gemeinnütziger Drehstangen-Tischfußball

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG ist eine Körperschaft von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient. Im Einzelnen sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung, die die Körperschaft hinsichtlich ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung erfüllen muss, in den §§ 52 ff. AO geregelt (§ 51 AO). Soweit die Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, ist die Steuerbefreiung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 KStG ausgeschlossen.

Gemäß § 52 Abs. 1 S. 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellen, geistigen oder sittlichen Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit setzt voraus, dass der Kreis der Personen, denen die Förderung zu Gute kommt, weder fest abgeschlossen ist noch dauernd nur klein sein kann (§ 52 Abs. 1 S.2 AO). Unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO ist als Förderung der Allgemeinheit auch die Förderung des Sports anzuerkennen (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO).

Die Tätigkeit der Klägerin in Gestalt des Drehstangen-Tischfußballs ist als Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 2 S.1 AO anzuerkennen, da es sich dabei um Sport i. S. d. Gesetzes handelt.

Mit der Auslegung des Begriffs Sport im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung des § 52 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO hat sich der Bundesfinanzhof ausführlich[1] auseinandergesetzt. Der Senat schließt sich dieser Umschreibung des Begriffs Sport an. Danach umfasst der Begriff Sport im Sinne dieser Gesetzesvorschrift Betätigungen, die die allgemeine Definition des Sports erfüllen und die der körperlichen Ertüchtigung dienen. Erforderlich ist daher eine körperliche, über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegungen gezeichnet ist. Ein wesentliches Merkmal des Begriffs Sport im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO ist die körperliche Ertüchtigung. Soweit sich aus den Ausführungen des Bundesfinanzhofs zu der Tischfußball-Variante Tipp-Kick[2] ergeben könnte, dass der Sport auch die körperliche Ertüchtigung durch Leibesübung fördern müsse, hat der Bundesfinanzhof diese Rechtssprechung ausdrücklich aufgegeben. Der Bundesfinanzhof sieht in der Konsequenz sämtliche Formen des Motorsports und auch das Sportschießen als Sport im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO an[3].

Legt man diese Umschreibung des Begriffs Sports zugrunde, so fällt auch der Drehstangen-Tischfußball, insbesondere soweit er – wie von dem Kläger gefördert – wettkampfmäßig in Gestalt von Ligaspielen, Weltmeisterschaften und Turnieren betrieben wird, darunter. Wie sich aus den umfangreichen tatsächlichen Ausführungen des Klägers zu dieser Sportart ergibt und wie das Gericht auch aus eigener Anschauung weis, stellt der Drehstangen-Tischfußball insbesondere in seiner Wettkampfsvariante eine über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität dar. Darüber hinaus erfordert er auch, was die Betätigung der Drehstangen anbelangt, in hohem Maße einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegungen.

Die von dem Kläger geförderte Variante des Tischfußballs ist insofern abzugrenzen von den Tischfußball-Varianten Subbuteo und Tipp-Kick. Die bisherige, eine Förderung des Sports ablehnende Rechtssprechung der Finanzgerichte betraf lediglich diese beiden Varianten des Tischfußballs[4].

Das für die steuerrechtliche Förderungswürdigkeit entscheidende Kriterium ist die Eignung des Drehstangen-Tischfußballs zur körperlichen Ertüchtigung[5]. Die hier zu beurteilende Variante des Tischfußballs eignet sich aufgrund des dafür erforderlichen Körpereinsatzes und der sich ergebenden Anforderungen an Konzentration und Kondition zur körperlichen Ertüchtigung der Spieler. Der Drehstangen-Tischfußball erfordert einen wesentlich höheren Kraft- und Bewegungsaufwand als die Tischfußballvarianten Subbuteo und Tipp-Kick. und stellt aufgrund der Spielgeschwindigkeit weit höhere Anforderung an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen der Spieler. Die Eignung zur körperlichen Ertüchtigung ist auch augenfällig, wenn man die von dem Kläger geförderte Tischfußball-Variante hinsichtlich ihrer Anforderungen an Geschick, körperliche Leistungsfähigkeit und Konzentrationsvermögen mit anderen Sportarten vergleicht, deren Eignung zur körperlichen Ertüchtigung in Rechtsprechung und Verwaltung anerkannt ist (so z.B. Motorsport, Segelfliegen, Dart und Sportschießen).

Der von dem Kläger in den Streitjahren betriebene wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist von der Steuerbefreiung auszunehmen, deswegen bleibt es bei der Körperschaftsteuerfestsetzung mit 0,– Euro (für 2005 ergibt sich das aus Verlustrückträgen des Jahres 2006). Es sind lediglich zusätzlich Feststellungen dahin gehend zu treffen und in die vorhandenen Körperschaftsteuerbescheide aufzunehmen, dass der Kläger mit Ausnahme des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt und insoweit von der Körperschaftsteuer befreit ist. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ergeben sich auch keine anderen Beurteilungen aus § 67 a AO, zumal keine entsprechenden Anträge seitens des Klägers gestellt worden sind.

Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 23. Juni 2010 – 4 K 501/09

  1. in BFH, Urteil vom 29.10.1997 – I R 13/97, BStBl. II 1998, 9[]
  2. BFH, Urteil vom 12.11.1996 – I R 204/85, BFH/NV 1987, 705[]
  3. vgl. zum Ganzen BFH, Urteil vom 29.10.1997 – I R 13/97, BStBl. II 1998, 9 m.w.N.[]
  4. zu Subbuteo: FG Köln vom 17.10.1994, juris; zu Tipp-Kick: BFH, Beschluss vom 28.05.1986 – I S 17/85; und BFH, Urteil vom 12.11.1986 – I R 204/85, BFH/NV 1987, 705; sowie das der BFH-Entscheidung vorhergehende erstinstanzliche Urteil: FG Berlin, Urteil vom 09.09.1985, EFG 1986, 419[]
  5. so auch BFH, Urteil vom 29.10.1997 – I R 13/97, BStBl. II 1998, 9 für die Frage der Förderungswürdigkeit des Motorsports[]