Verursacht ein Vereinsmitglied durch grob fahrlässiges Handeln einen Schaden des Vereins, kommt eine Haftungsprivilegierung des Mitglieds auch bei unentgeltlicher Tätigkeit nicht in Betracht.
Grob fahrlässiges Handeln schließt eine Haftungsprivilegierung des Vereinsmitglieds gegenüber dem Verein auch bei unentgeltlicher Tätigkeit aus . …
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