Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist wirksam ausgeschlossen, wenn die Parteien wirksam eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen haben. Es handelt sich bei dem Ständigen Schiedsgericht für die 3. Liga um ein echtes Schiedsgericht. Die in § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB geregelte Verbandsstrafenhaftung verstößt nicht gegen allgemeine Grundsätze der öffentlichen Ordnung (ordre public).

So hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall über den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs des Ständigen Schiedsgerichts für die 3. Liga entschieden. Die Fußball-Profiabteilung des FC Carl Zeiss Jena hat den Antrag gestellt. Ihre erste Männermannschaft spielt in der vom DFB, dem Antragsgegner, als Profiliga ausgerichteten 3. Liga. Zwischen den Parteien besteht ein Schiedsgerichtsvertrag. Im Sommer 2018 wurden bei drei Spielen im Jenaer Fanblock pyrotechnische Gegenstände (bengalische Feuer/Fackeln, Nebeltöpfe) abgebrannt.
Wegen unsportlichen Verhaltens ihrer Anhänger ist die Antragstellerin im Herbst 2018 vom DFB-Sportgericht mit einer „Geldstrafe“ in Höhe von knapp 25.000 € belegt. Die hiergegen von der Antragstellerin eingelegte Berufung zum DFB-Bundesgericht blieb ohne Erfolg. Die Antragstellerin erhob sodann „Klage“ gegen den DFB vor dem Ständigen Schiedsgericht für die 3. Liga. Sie beantragte festzustellen, dass der Schiedsvertrag zwischen den Parteien unwirksam sei; hilfsweise begehrte sie, das Urteil des DFB-Bundesgerichts aufzuheben und den Antrag auf Bestrafung der Antragstellerin abzuweisen. Das Schiedsgericht wies diesen Antrag ab. Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist nun die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt worden.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hätten die Parteien wirksam eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen. Das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga sei ein echtes Schiedsgericht, so dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wirksam ausgeschlossen worden sei. Das zur Entscheidung berufene Schiedsgericht stelle eine „unabhängige und neutrale Instanz“ dar. Da die Parteien paritätischen Einfluss auf die Besetzung des entscheidenden Spruchkörpers hätten, sei insbesondere von einer unabhängigen Instanz auszugehen.
Weiterhin liege ein wirksamer Schiedsgerichtsvertrag vor. Ein Verstoß gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot sei dagegen nicht gegeben. Selbst wenn man unterstellte, dass der DFB den Abschluss einer Schiedsvereinbarung verlange, wäre ein solches Verlangen jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Antragstellerin habe sich dem Schiedsgerichtsvertrag freiwillig unterworfen und damit auf den Justizgewährungsanspruch verzichtet. Der Abschluss eines Schiedsgerichtsvertrages sei gemäß dem DFB-Statut kein zwingendes rechtliches Erfordernis für die Zulassung zur 3. Liga gewesen.
Außerdem sei laut Oberlandesgericht der Einwand der Antragstellerin nicht stichhaltig, der Schiedsspruch sei aufzuheben, weil seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führen würde, welches der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechen würde. Nach Meinung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. verstoße insbesondere die in § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB geregelte Verbandsstrafenhaftung nicht gegen den ordre public. Über diese Vorschrift würde dem Verein zwar „schuldhaftes Verhalten der Anhänger des Vereins und der Personen (…), die sich in seinem Geschäfts- und Gefahrenkreis aufhalten“ zugerechnet. Diese Verbandsstrafenhaftung sei aber durch die verfassungsrechtlich verbürgte Vereinigungsfreiheit legitimiert. Sie entspreche zudem dem im deutschen Recht bekannten Institut der Gefährdungshaftung. So hafte etwa der Kraftfahrzeughalter unabhängig davon, wer gefahren sei. Dieser Gedanke sei auf Sportvereine übertragbar: „Aus der verbandsrechtlich ermöglichten Teilnahme am Spielbetrieb erwachsen ihnen finanzielle Vorteile, so dass umgekehrt ein verbandsrechtliches Einstehen für aus dieser Teilnahme erwachsene Gefahren nicht unbillig ist“, resümiert das Oberlandesgericht Frankfurt a.M.. Dabei sei der Begriff des „Anhängers“ auch hinreichend konkret; es werde „etwa auf die Positionierung der betreffenden Person im Stadion (…) oder das Tragen von Trikots, Schals oder ähnlichen Kleidungsstücken, die auf einen bestimmten Verein hindeuten, abgestellt“.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. Juni 2020 – 26 Sch 1/20