Die Haftung des Vorstands

Die wohl häufigsten Fragen zum Vereinsrecht sind Fragen von Vorstandsmitgliedern, ob sie für bestimmte Sachverhalte persönlich haften. Anlass genug also für einen erneuten Überblick über die persönlichen Haftungsrisiken der Vereinsvorstände.

Die Haftung des Vorstands

Der Grundsatz vorneweg: Bei einem eingetragenen Verein haftet zunächst einmal nur der Verein. Nur in bestimmten Ausnahmefällen können Ansprüche unmittelbar gegen die Vorstandsmitglieder geltend gemacht werden oder kann der Verein seine Vorstandsmitglieder in Regress nehmen. Diese wichtigsten dieser Ausnahmefälle sollen hier beschrieben werden.

Hierzu jedoch noch zwei Anmerkungen: Die hier beschriebenen Haftungsfallen gelten für die Vorstände im Sinne des BGB, also diejenigen Vorstandsmitglieder, die auch im Vereinsregister eingetragen sind oder eingetragen werden müssten, nicht dagegen auch für die bloßen Mitglieder eines „erweiterten“ Vorstandes. Und: Das System, dass grundsätzlich nur der Verein haftet und der Vorstand nur bei Vorliegen bestimmter zusätzlicher Haftungsgründe, gilt nur für rechtsfähige, also in das Vereinsregister eingetragene Vereine. Ist ein Verein dort nicht eingetragen und damit auch nicht rechtsfähig, haften die für ihn Handelnden stets und unabhängig von einem eigenen Verschulden mit ihrem Privatvermögen, wenn das Vermögen des Vereins zur Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht ausreichen sollte.

Ansprüche Dritter gegen den Vorstand[↑]

Die mit dem eingetragenen Verein in Zusammenhang stehenden Ansprüche dritter Personen richten sich zunächst grundsätzlich und ausschließlich gegen den Verein. Eine persönliche Haftung der einzelnen Vorstandsmitglieder kommt jedoch immer dann in Betracht, wenn das Vorstandsmitglied gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz dritter Personen dienen. Derartige Schutzvorschriften sind etwa die strafrechtlichen Vorschriften zur Körperverletzung und Sachbeschädigung, aber auch zum Betrug, daneben aber auch die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten.

Verschiebt etwa der Vorstand die Reparatur einer erkennbar gefährlichen Stolperfalle im Vereinsheim, haftet er auch privat, wenn ein Vereinsmitglied oder ein Dritter hieran tatsächlich zu Schaden kommt. Gleiches gilt, wenn der Vorstand falsche Angaben macht, etwa um Zuschüsse zu erhalten, auf die der Verein ansonsten keinen Anspruch hätte, oder um Beiträge, etwa bei Dachverbänden oder Versicherungen, zu sparen. In all diesen Fällen kann eine persönliche Inanspruchnahme der handelnden Vorstandsmitglieder drohen, insbesondere wenn der Verein zur (Rück-)Zahlung nicht mehr imstande ist. Ähnliches gilt auch, wenn der Verein zahlungsunfähig oder überschuldet ist. In diesem Fall obliegt jedem einzelnen Vorstandsmitglied die Pflicht, Insolvenz anzumelden. Wird dieser Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt und entsteht einem Gläubiger durch diese Verzögerung ein finanzieller Schaden, haften hierfür die Vorstandsmitglieder persönlich.

Und schließlich noch eine Haftungsfalle für alle Vereine, die gerade ein Vereinsheim bauen oder umbauen: Werden öffentliche Zuschussmittel oder ein Baudarlehen nicht für den Bau, sondern zweckwidrig für andere Zwecke verwendet, übernehmen die handelnden Vorstandsmitglieder in Höhe der fehlverwendeten Mittel mit ihrem Privatvermögen die Garantie dafür, dass die Baurechnungen gleichwohl beglichen werden.

Ansprüche des Finanzamtes und anderer öffentlicher Kassen[↑]

Der Vorstand ist zunächst verantwortlich für die Erfüllung sämtlicher steuerlichen Pflichten des Vereins. Werden diese vernachlässigt, etwa eine fällige Umsatzsteueranmeldung nicht oder nicht richtig abgegeben, haften die Vorstandsmitglieder hierfür, falls der Verein, etwa bei einer späteren Überprüfung, nicht mehr über die notwendigen Mittel zur Begleichung der Steuerschulden verfügen sollte.

Dasselbe gilt auch bei einer Verletzung der steuerlichen Aufzeichnungspflichten. Führt der Vorstand keine ordnungsgemäßen Kassenbücher, kann das Finanzamt dem Verein deswegen die Gemeinnützigkeit entziehen und den Verein im Schätzungswege zur Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer veranlagen. Kann der Verein diese Steuernachforderung nicht begleichen, haften die Vorstandsmitglieder hierfür mit ihrem Privatvermögen.

Und schließlich: Wenn der Verein Angestellte beschäftigt, etwa einen Hausmeister, Trainer oder Geschäftsführer, dann ist der Vorstand dafür verantwortlich, dass nach Auszahlung der Löhne auch die notwendigen Mittel für die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsabgaben zur Verfügung stehen. Reichen die Mittel hierfür nicht aus, muss notfalls der Lohn bereits anteilig gekürzt werden.

Eine weitere, sehr „beliebte“ Haftungsfalle findet sich bei gemeinnützigen Vereinen im Bereich der Spenden. Denn hier ist die Versuchung groß, unrichtige Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) auszustellen, etwa wenn den ehrenamtlich aktiven Vereinsmitgliedern Zuwendungsbestätigungen wegen des geleisteten Zeitaufwandes ausgestellt werden oder wenn über Sachspenden für eine Tombola, die ja nicht zum gemeinnützigen Bereich des Vereins gehört, sondern einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt, Zuwendungsbescheinigungen ausgestellt werden. In allen diesen Fällen besteht eine persönliche Haftung in Höhe von 40% der bescheinigten Spende. Das Gleiche gilt auch für fehlverwendete Spendenmittel, wenn also eine Spende, für die eine Zuwendungsbescheinigung ausgestellt wurde, tatsächlich zum Beispiel zum Ausgleich von Verlusten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, etwa zum Ausgleich von beim Vereinsfest entstandenen Verlusten, verwendet wurde.

Ansprüche des Vereins gegen seine Vorstandsmitglieder[↑]

Ein Vorstandsmitglied schuldet seinem Verein die ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Vereinsgeschäfte. Dabei muss der Vorstand seine Leitungsentscheidungen unter Beachtung des Vereinszwecks auch an betriebswirtschaftlichen Kriterien ausrichten. So müssen die Vorstandsmitglieder im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben etwa die Verkehrssicherungspflichten erfüllen, die in der Satzung vorgesehene Gemeinnützigkeit nicht gefährden, das Vereinsvermögen nicht satzungswidrig einsetzen, keine den Verein einseitig benachteiligenden Geschäfte schließen und weder Vereinsmitgliedern noch Dritten satzungswidrige Vergünstigungen zukommen lassen. Dabei haften die Vorstandsmitglieder dem Verein gegenüber für die Verletzung dieser Sorgfaltspflichten auf Ersatz des durch diese Verletzung entstandenen Schadens bei allen vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Verstößen, allerdings kann diese Haftung in der Satzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden.

Soweit hiernach Schadensersatzansprüchegegen Vorstandsmitglieder oder sonstige für den Verein handelnde Personen bestehen, ist der Verein im Übrigen aus seiner Satzung heraus regelmäßig verpflichtet, diese Schadensersatzansprücheauch zu verfolgen. Denn die Satzung eines gemeinnützigenVereins verbietet regelmäßig, einem Mitglied satzungswidrige Zuwendungen zukommen zu lassen, und dies gilt auch für den Verzicht auf die Durchsetzung von berechtigten Schadensersatzansprüchen.