Haben Sie als Vorstand Ihres Vereins in letzter Zeit auch wieder Post vom Amtsgericht bekommen, in der nachgefragt wird, ob sich seit der letzten Anmeldung zum Vereinsregister Veränderungen im Vorstand ergeben haben und wenn ja, warum diese Änderungen noch nicht angemeldet wurden? Und haben Sie sich dann auch gefragt, wofür dieses Vereinsregister überhaupt gut ist?

Die Aufgabe des Vereinsregisters[↑]
Das Vereinsregister ist ein von den Amtsgerichten geführtes öffentliches Register, in das alle rechtsfähigen, nichtwirtschaftlichen Vereine eingetragen werden. Ein Verein erlangt die Rechtsfähigkeit erst durch die Eintragung ins Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. Erst mit der Eintragung im Vereinsregister ist der Verein daher fähig, selbst Träger von Rechten und Pflichten zu sein, also etwa der Eigentümer von Gegenständen oder Grundstücken, aber auch der Schuldner von Forderungen Dritter.
In das Vereinsregister können sich nur solche Vereine eintragen lassen, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist. Dies bedeutet nicht, dass ein eingetragener Verein keinen Geschäftsbetrieb unterhalten darf, sondern nur, dass dieser Geschäftsbetrieb nicht der Hauptzweck der Vereinstätigkeit sein darf. Oder anders gesagt: Betreibt etwa der Sportverein in seinem Vereinsheim eine Gaststätte, ist hiergegen nichts einzuwenden, da dies nicht der Hauptzweck des Vereins ist. Soll dagegen ein Verein gegründet werden mit der ausschließlichen Absicht, eine Gaststätte zu betreiben, kann dieser Verein aufgrund seiner wirtschaftlichen Zielsetzung nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
Aufgabe des Vereinsregisters ist es, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Vereins zu offenbaren. Es dient daher der Sicherheit des geschäftlichen Verkehrs mit dem Verein. Dem Vereinsregister sind zu entnehmen der Name und Sitz des Vereins, die Mitglieder des Vereinsvorstandes sowie deren Vertretungsbefugnis sowie das Datum der Feststellung der Satzung und damit das Datum der Errichtung des Vereins.
Nach der Eintragung führt der Verein in seinem Namen den Zusatz „eingetragener Verein“ oder abgekürzt „e.V.“. Jeder Verein mit diesem Zusatz im Namen muss daher im zuständigen Vereinsregister eingetragen und damit rechtsfähig sein, der nichtrechtsfähige Verein darf diesen Zusatz nicht führen.
Übliche Formalien[↑]
Zur Gründung eines rechtsfähigen Vereins sind zunächst sieben Personen erforderlich, die sich in einer Gründungsversammlung auf eine Vereinssatzung einigen. In diese Satzung sind gewisse Mindestbestimmungen aufzunehmen, so etwa Name, Sitz und Zweck des Vereins sowie eine Bestimmung darüber, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll, Angaben darüber, ob die Mitglieder Beiträge zu leisten haben und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind oder welches Vereinsorgan (Vorstand oder Mitgliederversammlung) über die Höhe der Beiträge entscheidet, ferner Angaben über die Bildung des Vorstandes und die Vertretungsregelung, also darüber, ob ein Vorstandsmitglied den Verein allein vertreten darf oder generell mehrere Vorstandsmitglieder den Verein gemeinschaftlich vertreten müssen, sowie Angaben darüber, wann eine Mitgliederversammlung einzuberufen ist, wie zur Mitgliederversammlung einberufen wird, also etwa schriftlich oder durch Aushang im Vereinsheim oder durch eine Anzeige in einer bestimmten Tageszeitung, und über die Art der Protokollierung der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Diese Angaben müssen zwingend in der Satzung zu finden sein, fehlt eine dieser Angaben, muss das Amtsgericht die Eintragung des Vereins ablehnen.
Die Eintragung eines Vereins ist durch den Vorstand bei dem für den Sitz des Vereins zuständigen Amtsgericht anzumelden, wobei diese Anmeldung in notariell beglaubigter Form vorzulegen ist. Für die Anmeldung zum Vereinsregister ist es also stets erforderlich, zu einem Notar zu gehen. Der Anmeldung des Vereins sind die von sieben Mitgliedern unterzeichnete datierte Satzung in Urschrift und Abschrift sowie eine Abschrift des Gründungsprotokolls, aus der sich auch die Wahl der Vorstandsmitglieder ergibt, beizufügen. Das Amtsgericht trägt dann den Verein in das Vereinsregister ein und veröffentlicht die Eintragung in dem für seine Bekanntmachungen bestimmten Blatt, in der Regel also der Öffentliche Anzeiger zum Amtsblatt der jeweiligen Bezirksregierung, oftmals daneben auch in der örtlichen Tagespresse.
Mit der Eintragung des Vereins im Vereinsregister ist dieser allerdings noch nicht als gemeinnützig anerkannt. Denn für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist nicht das Amtsgericht zuständig, sondern das örtliche Finanzamt. Soweit der Verein als gemeinnützig anerkannt werden soll, ist es ratsam, die Satzung vor Beantragung der Eintragung ins Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt zur Stellungnahme vorzulegen. Zum einen lassen sich Änderungen dann noch leichter vorlegen, zum anderen erheben die Amtsgerichte für Eintragungen in das Vereinsregister bei Vereinen, die ihre Gemeinnützigkeit durch eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes nachweisen, keine Gerichtsgebühren, ihnen werden nur die Auslagen, z.B. für die Veröffentlichung im Amtsblatt, auferlegt.
Das beim Amtsgericht geführte Vereinsregister ist öffentlich. Daher kann jedermann in das Vereinsregister einsehen. Auch die den Registereintragungen zugrunde liegenden Schriftstücke können von jedermann ohne weiteres eingesehen werden. Damit ist es z.B. jedermann möglich nachzuprüfen, aus welchen Personen der Vorstand des Vereins besteht und wer damit berechtigt ist, den Verein zu vertreten. Damit das Vereinsregister diese Funktion dauerhaft erfüllen kann, ist es natürlich erforderlich, dass nicht nur die Neugründungen eingetragen werden, sondern auch alle späteren Veränderungen.
Änderungen anmelden[↑]
Daher muss der eingetragene Verein auch alle späteren Änderungen seiner Satzung nebst den daraus sich ergebenden Änderungen der Vertretungsbefugnis des Vorstandes, alle Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes sowie die Auflösung und das Erlöschen des Vereins zum Vereinsregister anmelden. Auch diese Anmeldungen müssen wiederum in notariell beglaubigter Form durch die Vorstandsmitglieder erfolgen. Und auch hier gilt, dass den Vereinen, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wurden, die Eintragungsgebühren des Amtsgerichts erlassen werden. Es empfiehlt sich daher, zusammen mit der Anmeldung auch stets eine Kopie des letzten Gemeinnützigkeitsbescheides einzureichen, dann spart man sich zwar nicht die Notar-, wohl aber die Amtsgerichtskosten.
Derartige Änderungen sind umgehend beim Vereinsregister anzumelden. Fehlende Anmeldungen kann das Amtsgericht notfalls durch Verhängung eines Zwangsgeldes erzwingen. Satzungsänderungen werden darüber hinaus erst dann wirksam, wenn sie im Vereinsregister angemeldet sind. Darüber hinaus ist die schnelle Eintragung z.B. eines Vorstandswechsels aber auch stets im Interesse des Vereins. Das Gesetz formuliert es spröde so: „Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstands dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist.“ Verständlicher ausgedrückt: Solange der neue Vorstand noch nicht im Vereinsregister eingetragen ist, kann der ehemalige Vorstand noch mit Dritten Geschäfte machen, für die der Verein haftet. Allein aus diesem Grund empfiehlt sich die schnelle Anmeldung jedes Wechsels im Vorstand.