Es ist Sache des nach der Satzung für die Aufnahme zuständigen Vereinsorgans, über den Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft zu entscheiden.

Soweit im Schrifttum gegen einen rückwirkenden Vereinsbeitritt vereinzelt Bedenken geäußert werden[1], greifen diese nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht durch. Zwar ist es richtig, dass der Erwerb der Vereinsmitgliedschaft einen Aufnahmevertrag zwischen Bewerber und Verein erfordert[2] und dass für einen Statuswechsel vorbehaltlich anderer Satzungsregelungen dasselbe gilt[3]. Es spricht aber jedenfalls grundsätzlich nichts dagegen, dass die Beteiligten, wie bei anderen Verträgen auch, eine rückwirkende Geltung vereinbaren.
Das Bundesarbeitsgericht geht in seiner Entscheidung vom 22.11.2000[4] gleichfalls davon aus, dass ein rückwirkender Beginn der Mitgliedschaft vereinbart werden kann, wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich ausschließt: Eine im Innenverhältnis wirksame Rückwirkung des Beginns der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ist lediglich für den Beginn der Tarifgebundenheit gemäß § 3 TVG rechtlich ohne Bedeutung, weil es insoweit auf den „tatsächlichen“ Beitritt ankommt[5].
Ein rückwirkender Beitritt zieht auch nicht zwingend eine Rechtsunsicherheit hinsichtlich bereits gefasster Beschlüsse nach sich.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Februar 2015 – II ZR 242/13

