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Steuervorteile für Ehrenamtler

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13. Februar 2012 | Vereinsrecht

Ehrenamtliche Tätigkeit wird in Deutschland immer unbeliebter. Der Stellenwert des Ehrenamtes ist neben der Geschichte und Tradition des Landes auch von der Ausprägung des öffentlichen Sozialsystems abhängig. Und da in Deutschland auch immer mehr auf dem sozialen Sektor zurückgefahren wird, wird die Bereitschaft zur ehrenamtlichen Tätigkeit immer wichtiger. Ohne die Ehrenamtler sieht es oftmals düster aus mit der Vereinsarbeit und der gesamten Vereinsexistenz. Das ist mitlerweile auch dem Staat bewusst geworden. Und um dem entgegen zu wirken, gibt es in Deutschland gezielte Förderungsmaßnahmen, mit dem das Ehrenamt gestärkt werden soll. Ein Beispiel ist die steuerliche Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit durch den Staat. Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 ist rückwirkend zum 1. Januar 2007 die steuerliche Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit verbessert worden. Vielen gemeinnützigen Vereinen ist es gar nicht bekannt, dass man unter bestimmten Bedingungen für ein Ehrenamt steuerliche Vorteile haben kann, mit denen es womöglich gelingt, noch unschlüssigen Personen zu einem Ehrenamt zu verpflichten.

Ehrenamtsfreibetrag, Ehrenamtspauschale

So gibt es seit Einführung des Gesetzes eine steuerfreie Aufwandspauschale für Ehrenamtler. Jeder kann gemäß § 3 Nr. 26a EStG einen Betrag von 500,00 € bei der Steuer geltend machen, der in einem gemeinnützigen Verein z. B. als Zeugwart oder auch Vereinsvorstand ehrenamtlich tätig ist. Hierfür wird vorausgesetzt, dass die Einnahmen aus Tätigkeiten für gemeinnützige Zwecke und an steuerbegünstigte Körperschaften erfolgen bzw. von diesen gezahlt worden sind. Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

Übungsleiterfreibetrag, Übungsleiterpauschale

Gemäß § 3 Nr. 26 EStG ist die steuerfreie Aufwandsentschädigung auf 2100,00 € angehoben worden. Hierfür wird eine nebenberufliche Tätigkeit u.a. als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder Vergleichbares vorausgesetzt. Im Rahmen dieser Tätigkeit muss der Ehrenamtler die Einnahmen erzielt haben. Steuerpflicht besteht lediglich für die über diesen Betrag von 2100,00 € hinausgehende Zuwendung.

Sowohl die Ehrenamtspauschale als auch die Übungsleiterpauschale sind sozialversicherungsfrei. Sozialversicherungspflicht besteht dann, wenn die Freibetragsgrenze überschritten wird.
Weiterführende Informationen: Noll und Voss, Steuerberater Hamburg

 

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