Die Haftung des Hooligans

Der Bundesgerichtshof hat die Pflicht des Zuschauers eines Fußballspiels bejaht, dem veranstaltenden Verein die von diesem gezahlte Verbandsstrafe wegen des Zündens eines Knallköpers durch den Zuschauer als Schadensersatz zu erstatten.

Die Haftung des Hooligans

Dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag ein Rechtsstreit zwischen dem 1. FC Köln – bzw. der den Profifußballbereich des 1. FC Köln betreibenden 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA – und einem seiner Ultra-Fans zugrunde. Dieser hatte bei einem Heimspiel in der 2. Bundesliga im Kölner RheinEnergieStadion gegen den SC Paderborn 07 am 9. Februar 2014 einen Knallkörper vom Oberrang der Nordtribüne auf den Unterrang geworfen, wo er detonierte und sieben Zuschauer verletzte.

Wegen dieses Vorfalls und vier weiterer vorangegangener Vorfälle bei anderen Spielen der Profimannschaft des 1. FC Köln verhängte das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. eine Verbandsstrafe gegen die Lizenzspielergesellschaft des 1. FC Köln, u.a. bestehend aus einer Geldstrafe in Höhe von 50.000 € sowie der Bewährungsauflage, weitere 30.000 € für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspielen des 1. FC Köln dienen. Die 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA bezahlte diese gegen sie verhängte Geldstrafe und verlangte sodann von dem „Fan“ Ersatz in Höhe von 30.000 €.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Köln hat der Klage stattgegeben[1]. Auf die Berufung des „Fans“ hat dagegen das Oberlandesgericht Köln das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen[2]. Das Oberlandesgericht Köln ist der Auffassung, dass der Fan zwar durch das Zünden und den Wurf des Knallkörpers seine Verhaltenspflichten aus dem Zuschauervertrag verletzt habe. Das habe auch die Verhängung der Verbandsstrafe durch den DFB nach sich gezogen. Es fehle jedoch an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Denn die Verhängung der Verbandsstrafe unterfalle nicht mehr dem Schutzzweck der von dem Zuschauer verletzten Pflichten. Das Verbot des Zündens von Knallkörpern im Stadion diene dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Hinsichtlich des hier geltend gemachten Schadens habe sich jedoch das durch die Unterwerfung des 1. FC Köln unter die Regeln des DFB geschaffene Risiko verwirklicht, dass der Verein für sportliche Vergehen seiner Anhänger die Verantwortung zu übernehmen habe und dementsprechend im Rahmen des Verbandes mit Strafen belegt werden könne. Auf die vom Oberlandesgericht Köln im Berufungsurteil zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof nun jedoch das Berufungsurteil des OLG Köln wieder aufgehoben:

Nach Ansicht des Bundesgerichthofs trifft jeden Zuschauer die Verhaltenspflicht, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören. Verstößt er hiergegen durch das Zünden und den Wurf eines Knallkörpers, hat er für die daraus folgenden Schäden zu haften und sie zu ersetzen.

Das gilt auch für eine dem Verein wegen des Vorfalls auferlegte Geldstrafe des DFB.

Sie ist kein nur zufällig durch das Verhalten verursachter, hiermit nicht mehr in einem inneren Zusammenhang stehender Schaden. Vielmehr wird sie gerade wegen der Störung durch den Zuschauer verhängt. Auch die Regeln des Verbandes dienten wie die Pflichten des Zuschauervertrags der Verhinderung von Spielstörungen.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen. Das OLG Köln hat nun noch die weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs zu prüfen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. September 2016 – VII ZR 14/16

  1. LG Köln, Urteil vom 08.04.2015 – 7 O 231/14[]
  2. OLG Köln, Urteil vom 17.12.2015 – 7 U 54/15[]