Vereine und die gesetzliche Unfallversicherung

Fast jeder kennt sie aus dem Arbeitsleben – die Berufsgenossenschaften. Einige Wenige hatten vielleicht auch bereits einmal Kontakt mit der Berufsgenossenschaft etwa wegen eines Unfalls beim Bau oder Umbau des Vereinsheimes. Jedes Vereinsmitglied ist im Rahmen seiner Mitgliedschaft im Verein verpflichtet, gewisse vereinsübliche Arbeitsleistungen zu erbringen. Geht der Einsatz eines Mitglieds aber über dieses allgemein übliche Maß hinaus und beruht die Tätigkeit weder auf der Satzung noch auf einem Beschluss eines Vereinsgremiums, so wird die Person „wie ein Beschäftigter“ tätig und genießt daher den Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft. Dies gilt etwa dann, wenn ein Vereinsmitglied in seinem Urlaub den Bau eines neuen Vereinsheimes maßgeblich voranbringt.

Vereine und die gesetzliche Unfallversicherung

Dieser Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (also in der Berufsgenossenschaft) ist zwingend, tritt also kraft Gesetzes ein, egal ob die Bruderschaft dies will oder nicht.Seit dem 1. Januar 2005 hat sich dieser von den Berufsgenossenschaften getragene gesetzliche Unfallversicherungsschutz erheblich erweitert, und zwar teilweise als eine gesetzliche Pflichtversicherung und teilweise im Rahmen einer freiwilligen Versicherung.

Die Pflichtversicherung

So sind seit Anfang dieses Jahres auch alle bürgerschaftlich Engagierten pflichtversichtert, die in privatrechtlichen Organisationen im Auftrag oder mit Zustimmung der Kirche oder der Stadt oder Gemeinde tätig werden.

Im Bereich der Kirchen war der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich Engagierte bislang auf Kernbereiche der Religionsausübung sowie auf die Mitarbeit in den gewählten Gremien beschränkt. Kein gesetzlicher Versicherungsschutz bestand jedoch für kirchliche Organmitglieder, die bei nicht originär kirchlichen Arbeiten eine Unfall erlitten. Ab diesem Jahr sind nunmehr auch alle diejenigen automatisch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, die in privatrechtlichen Vereinen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung der Kirche tätig werden, unabhängig davon, ob dies direkt für die Kirchengemeinde geschieht oder mittelbar als Vereinsmitglied.

Wenn sich also etwa die Pfadpfinder zukünftig im Auftrag der Kirchengemeinde bei der Planung und Durchführung des Pfarrfestes engagiert, stehen alle hierbei tätigen Mitglieder unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Gleiches gilt auch bei Tätigkeiten im Auftrag oder mit Zustimmung der Stadt oder Gemeinde, also etwa bei der Unterhaltung und Pflege des örtlichen Spielplatzes.

Alle Personen, die sich in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit Zustimmung der Gemeinde ehrenamtlich engagieren, sind nunmehr gesetzlich unfallversichert. Die Tätigkeit erfolgt dann im Auftrag der Gemeinde, wenn es sich bei dem Vorhaben um ein eigenes Projekt der Gemeinde handelt, wenn also die Gemeinde z.B. zwar die Baumaterialien stellt, aber ansonsten durch unbezahlte freiwillige Arbeit einen Spielplatz errichten lässt.

Handelt es sich dagegen um ein Projekt des Vereins, kann die Gemeinde auch hierfür den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz verschaffen, indem sie für dieses Projekt im Vorfeld ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt. In all diesen Fällen greift bei einem Unfall die gesetzliche Unfallversicherung der Gemeinde ein.

Die freiwillige Versicherung

Darüber hinaus haben alle gemeinnützigen Organisationen, also auch die als gemeinnützig anerkannten Vereine, seit diesem Jahr die Möglichkeit, ihre gewählten Ehrenamtsträger auf freiwilliger Basis in der gesetzlichen Unfallversicherung zu versichern. Versicherbar sind dabei alle Funktionsträger, die in ein satzungsmäßig bestimmtes Amt gewählt wurden, also etwa Vorsitzenden, Sportwart, Kassierer und Schriftführer. Für diese Funktionsträger kann der Verein eine freiwillige Unfallversicherung abschließen. Für diese freiwillige Versicherung muss ein Antrag beim zuständigen Versicherungsträger gestellt werden. Dies ist für die meisten Vereine die Verwaltungsberufsgenossenschaft in Hamburg. Der Jahresbeitrag beträgt dabei in diesem Jahr 2,73 Euro je Ehrenamtsträger.

Nach wie vor nicht versichert sind dagegen die „normalen“ Tätigkeiten in Vereinen. Für „Arbeitsleistungen“, die auf mitgliedschaftlicher Verpflichtung zu einem Verein beruhen, ist der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nicht gegeben. Dazu gehören insbesondere alle Tätigkeiten, die satzungsgemäß Zweck des Vereins sind, darüber hinaus aber auch andere Tätigkeiten, die ein Verein von seinen Mitgliedern üblicherweise erwarten kann und die von ihnen der Erwartung entsprechend verrichtet werden, wie etwa die Mithilfe bei der Organisation eines Vereinsfestes, der Verkauf von Eintrittskarten, der Ausschank von Getränken bei Vereinsabenden, Zeltauf- und -abbauarbeiten beim Schützenfest, Arbeiten zur Herrichtung oder Reinigung von Vereinheimen und Sportplätzen.

Bei allen diesen Tätigkeiten besteht für ein „einfaches“ Vereinsmitglied in aller Regel kein Versicherungsschutz. Die gesetzliche Unfallversicherung greift stets nur in den beschriebenen, besonderen Fällen.