Eine in der Satzung zur Wahl gestellte Bekanntgabe „durch Presseveröffentlichung“ ist nicht hinreichend bestimmt.
Nach § 58 Nr. 4 BGB soll die Satzung des Vereins Bestimmungen über die Form der Berufung der Mitgliederversammlung enthalten. Die in Betracht kommenden Formen der Berufung kann die Vereinssatzung grundsätzlich frei wählen, solange sichergestellt ist, dass jedes teilnahmeberechtigte Vereinsmitglied Kenntnis von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung erlangen kann[1]. Nicht erforderlich ist, dass alle Mitglieder tatsächlich Kenntnis bekommen, so dass grundsätzlich auch solche Einladungsformen zulässig sind, die den Mitgliedern ohne wesentliche Erschwerungen die Möglichkeit der Kenntniserlangung verschaffen[2].
Schon der Wortlaut des § 58 BGB legt die Auslegung nahe, dass der Gesetzgeber mit dem Ausdruck „Bestimmungen … über die Form der Berufung“ nur eine bestimmte Form der Berufung gemeint hat, die in der Satzung festzulegen ist[3]. Auch erfordert die den Vereinsmitgliedern zu gewährleistende Möglichkeit, sich selbst von der Einberufung einer Mitgliederversammlung Kenntnis zu verschaffen, eine eindeutige und genaue Satzungsregelung[4]. Dem kann etwa die Bestimmung genügen, nach der die Bekanntgabe durch einen Aushang an einem – bezeichneten – Ort oder durch eine – benannte – Zeitung erfolgt[3].
Die hier verwendete Bestimmung, nach der die Berufung „grundsätzlich“ durch Aushang oder durch Presseveröffentlichung erfolgt, ist bereits unklar. Denn es erschließt sich nicht ohne weiteres, ob damit gemeint ist, dass die Berufung durch Aushang als der Regelfall gedacht ist oder etwa andere Formen der Bekanntgabe möglich sein sollen. Inhaltlich unklar ist sodann der Begriff der „Presseveröffentlichung“. Eine sachliche Beschränkung auf bestimmte Presseerzeugnisse lässt sich ihm nicht entnehmen. Was darunter zu verstehen ist, ist auch nicht in sonstiger Weise hinreichend sicher und für die Zukunft vorhersehbar bestimmt. Dem einzelnen Vereinsmitglied erschließt sich insoweit weder Art (Zeitung, Rundfunk) noch Ort (welche Tageszeitung) der „Veröffentlichung in der Presse“. Die Satzungsbestimmung ist deshalb nicht dazu geeignet, den Vereinsmitgliedern in noch hinreichend verlässlicher Weise die Möglichkeit zu verschaffen, von der Einberufung einer Mitgliederversammlung Kenntnis durch zumutbare eigene Bemühungen zu erlangen.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 23. November 2010 – I -15 W 419/10
- Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl., Rdnr. 171; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rdnr. 1356[↩]
- OLG Hamm, Rpfleger 1966, 177; OLG Zweibrücken, Rpfleger 1985, 31 m.w.N.; Sauter/Schweyer/Waldner, a.a.O.[↩]
- OLG Hamm, a.a.O.[↩][↩]
- Sauter/Schweyer/Waldner, a.a.O.; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl., Rdnr. 443[↩]