Handball ohne Halle

Im Bezirk Tempelhof-Schöneberg gilt für Sportvereine weiterhin ein Betretungsverbot.

Handball ohne Halle

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall den Eilantrag eines Handballvereins zurückgewiesen. Der Verein hat bislang im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin gelegenen Sportanlagen nutzen dürfen. Seit dem 2. Juni 2020 ist nach der Corona-Eindämmungsverordnung (Verordnung) des Landes Berlin grundsätzlich wieder die Nutzung von Sportanlagen durch Sportorganisationen unter einer Vielzahl von Hygienevoraussetzungen zulässig. Mit Allgemeinverfügung vom 5. Juni 2020 ordnete das Schul- und Sportamt des Bezirks jedoch an, dass alle Sporthallen bis zum Beginn der Sommerferien nicht für den Vereinssport freigegeben werden. Zur Begründung gab die Behörde an, es fehle derzeit an ausreichenden Reinigungskräften. Zudem könne die Überprüfung der Hygienekonzepte der Sportvereine bis zu den Sommerferien nicht überprüft werden, so dass die Einhaltung der Hygienevorgaben nicht sichergestellt sei. Der Handballverein hat sich mit seinem Eilantrag gegen dieses Betretungsverbot gewehrt.

In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Berlin ausgeführt, dass die Allgemeinverfügung aller Voraussicht nach rechtmäßig sei und sich auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes stützen könne. Diese Vorschrift sei nicht durch die Verordnung gesperrt, sondern neben ihr anwendbar. Denn die Verordnung ermächtige die zuständigen Vergabestellen ausdrücklich, die erforderlichen Entscheidungen zur Umsetzung der Beschränkungen zu treffen. Weil im Land Berlin fortwährend Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider und Ansteckungsverdächtige im Hinblick auf das neuartige Coronavirus festgestellt würden, sei die Behörde berechtigt gewesen, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierzu zählten ausdrücklich auch Betretungsverbote.

Außerdem sei die Anordnung auch verhältnismäßig; denn das Infektionsrisiko sei erhöht, wenn gedeckte Sportanlagen nicht hinreichend gereinigt würden und die Aufstellung hinreichender Hygienepläne durch Sportorganisationen nicht sichergestellt sei. Daher ist der Eilantrag zurückgewiesen worden.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2020 – VG 14 L 177.20

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