Haftung der Vereine

Vereine haften. Sie haften für die Handlungen und Erklärungen ihrer Vorstandsmitglieder. Sie haften aber auch, wenn Unfälle geschehen oder jemand zu Schaden kommt. Die Bindung der Vereine an die von ihren Vorständen abgegebenen Erklärungen und ihre Haftung für die dadurch entstandenen Rechtsfolgen ist Grundvoraussetzung dafür, dass ein Verein überhaupt am Rechtsleben teilnehmen kann.

Haftung der Vereine

Hiervor braucht der Verein sich in der Regel auch nicht besonders zu schützen, denn der Verein bzw. dessen Vorstand hat es ja selber in der Hand, Rechte oder Verpflichtungen für den Verein einzugehen, indem er die entsprechenden Willenserklärungen abgibt oder eben nicht.

Anders sieht dies jedoch aus, wenn die Haftung für Schäden im Raum steht, die jemand, ob Mitglied oder Dritter, in den Räumen des Vereins oder auf einer Veranstaltung des Vereins erlitten hat. Hier hat es der Verein eben nicht mehr selber in der Hand, er haftet in vielen Fällen dem Geschädigten kraft Gesetzes auf Schadensersatz. Insgesamt also ein weites Feld voller Risiken, die jedoch zu einem Großteil durch Versicherungen abgedeckt werden können, teilweise sogar kraft Gesetzes abgedeckt werden müssen.

Die allgemeinen Schadensfälle

Ein typischer Fall: Auf dem Vereinsfest kippt ein volles Glas um, der Inhalt breitet sich über den Boden aus. Ein Besucher rutscht hierauf aus und bricht sich einen Arm. Sicher, hier haftet zunächst derjenige, der das Glas umgeworfen hat, aber der ist oftmals nicht mehr zu ermitteln. Darüber hinaus haftet oftmals aber auch der veranstaltende Verein, weil er nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Pfütze schnell genug wieder aufgewischt wurde. Und diese Haftung geht weit: Sie umfasst nicht nur die Arztkosten sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, sie umfasst z.B. das Gehalt, dass der Verletzte aufgrund der Verletzung vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr erarbeiten kann, und auch die Gehaltsfortzahlungen, die der Arbeitgeber des Verletzten für die nächsten sechs Wochen noch leistet. Vor solchen, die Leistungsfähigkeit eines Vereins schnell übersteigenden Haftungsfolgen schützt eine Haftpflichtversicherung. Sie dürfte daher für jeden Verein die wichtigste Versicherung überhaupt sein.

Doch mit dieser allgemeinen Haftpflicht ist es manchmal alleine nicht getan. Werden etwa im Schützenfestumzug Pferde mitgeführt, bedarf es hierfür oftmals einer gesonderten Tierhalterhaftpflicht, wenn diese nicht in der allgemeinen Vereinshaftpflicht aufgrund einer Sondervereinbarung ausnahmsweise mit abgedeckt ist. Denn Pferde sind, wie andere Tiere auch, haftungsrechtlich etwas Besonderes: Gilt bei einem normalen Unfall der Grundsatz, dass eine Haftung nur eintritt, wenn ein Verschulden, also zumindest eine einfache Fahrlässigkeit, vorliegt, gilt bei durch Tiere verursachten Schäden eine verschuldensunabhängige Haftung, der Halter des Tieres haftet also für alle eingetretenen Schäden. Derartige Gefährdungshaftungen sind in der allgemeinen Haftpflichtversicherung regelmäßig nicht mit versichert und bedürfen einer gesonderten Versicherung.

Und die von vielen Vereinen ebenfalls abgeschlossene Unfallversicherung? Nun, die ist „Geschmackssache“. Sie soll nicht das Risiko des Vereins abdecken, selbst in die Haftung genommen zu werden, sondern ermöglicht vielmehr eine von der Haftungsfrage unabhängige Entschädigung. Hierüber ist also teilweise eine Entschädigung möglich, obwohl eine Haftung des Vereins nicht gegeben ist. Von daher also eine Möglichkeit für den Verein, dem bei ihm zu Schaden Gekommenen schnell zu helfen, auch wenn der Verein hierzu rechtlich nicht verpflichtet wäre.

Das Vereinsheim

Ebenfalls extra zu betrachten ist auch das von einigen Vereinen betriebene Vereinsheim. Wird etwa ein Passant durch einen herunter fallenden Dachziegel getroffen, besteht auch hier eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Eigentümers, in der Regel also des Vereins, die durch eine Grundstückseigentümer-Haftpflichversicherung abgedeckt werden kann. Diese spezielle Haftpflichtversicherung für Grundstückseigentümer ist oftmals bereits in der allgemeinen Haftpflichtversicherung enthalten, im Zweifel sollte aber bei der Versicherung nachgefragt werden.

Für das Vereinsheim darüber hinaus noch zu erwähnen ist die Gebäudeversicherung und die Gebäudeinhaltsversicherung. Die Gebäudeversicherung tritt ein bei Schäden am Gebäude, etwa durch Feuer oder Sturm, und deckt damit Schäden ab, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Gebäudes behoben werden müssen, die jedoch oftmals über das vom Verein finanziell Leistbare hinaus gehen. Die Gebäudeinhaltsversicherung schließlich ist die „Hausratversicherung“ für das Vereinsheim, bei der allerdings zu beachten ist, dass wertvolle Gegenstände, etwa alte Fahnen oder Pokale, regelmäßig nur bis zu einem bestimmten, meist zu niedrigen Betrag versichert oder aber auch nur dann versichert sind, wenn sie z.B. in Tresoren aufbewahrt werden. Hier heißt es also, den Vertrag genau lesen und notfalls mit der Versicherung gesonderte Vereinbarungen für bestimmte Wertgegenstände treffen.

Die Berufsgenossenschaft

Zugegeben, an die Berufsgenossenschaft denkt man wohl zuletzt, wenn man an Vereine denkt. Aber hier kann eine gesetzliche Versicherungspflicht bestehen: So sind in der gesetzlichen Unfallversicherung alle Personen gegen Arbeitsunfälle versichert, die „aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses“ beschäftigt sind. Daher unterliegen auch die im Rahmen von Vereinen tätigen Personen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Für die Vereine ist in der Regel die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zuständig.

Die gesetzliche Unfallversicherung ist für die unentgeltlich tätigen Mitglieder eines Vereines, d. h. sowohl für die in der Satzung beschriebenen Organmitglieder (Vorstand, Beirat) wie auch für die anderen unentgeltlich tätigen Helfer beitragsfrei. Ehrenamtliche Mitarbeiter, die nicht nur Ersatz für ihre Auslagen, sondern auch eine Aufwandsentschädigung für die von ihnen eingesetzte Zeit erhalten, sind beitragspflichtig.

Zur Festsetzung der Beiträge muss der Verein eine Meldung an die Berufsgenossenschaft machen. In den Vordrucken für die Jahresmeldung sind jeweils die Zahl der Stellen und die Personalkosten des jeweils vorausgegangenen Jahres einzusetzen. Der Versicherungsumfang erstreckt sich auch auf Arbeits- und Wegeunfälle. Die Leistungen der Berufsgenossenschaft umfassen Verhütung von Arbeitsunfällen und Erste Hilfe, Leistungen zur Rehabilitation der Unfallverletzten sowie Entschädigung durch Geldleistungen. Im Schadensfall ist eine Meldung an die Berufsgenossenschaft erforderlich, ehrenamtlich Tätige müssen bei der Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen wegen eines Arbeits- oder Wegeunfalls, z.B. Unfall auf dem Weg zur oder von der Vorstandssitzung, beim Arzt angeben, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Die Kosten für die ärztliche Behandlung werden dann von der Berufsgenossenschaft und nicht von der Krankenkasse getragen. Sollte ein unentgeltlich Tätiger einen Arbeitsunfall erleiden, in dessen Folge die Erwerbsfähigkeit dauerhaft gemindert ist, berechnet sich die Entschädigung allerdings nur nach dem „Mindestarbeitsverdienst“.

Wichtig ist auch noch eine andere Berufsgenossenschaft, die Bau-Berufsgenossenschaft: Wenn etwa Vereinsmitglieder beim Bau oder Umbau des Schützenhauses mit anpacken, so sind diese Helfer grundsätzlich automatisch bei der Bau-Berufsgenossenschaft wie „echte“ Arbeitnehmer gegen die Folgen von Arbeitsunfällen versichert. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Helfer unentgeltlich oder gegen Lohn arbeiten. Eine private Unfall- oder Haftpflichtversicherung befreit nicht von dieser gesetzlichen Unfallversicherung