Die Homepage lässt grüßen

In letzter Zeit präsentieren sich immer mehr Vereine mit einer eigenen Homepage. Grund genug, sich einmal mit den rechtlichen Fragen rund um die eigene Vereins-Homepage zu befassen. Denn auch das Internet ist kein rechtsfreier Raum, im Gegenteil: Regelverstöße lassen sich hier oftmals einfacher aufspüren als im realen Leben, da die eingestellten Informationen ständig für jedermann sichtbar sind.

Die Homepage lässt grüßen

Die eigene Domain[↑]

Ist die Entscheidung gefallen, den eigenen Verein im Internet zu präsentieren, stellt sich sofort die Frage nach einem eingängigen Domain-Namen. Womit wir beim ersten juristischen Problem wären, denn die Domains haben Namens- bzw. Kennzeichenfunktion. Mit „Domains“ sind die so genannten Second Level Domains (SLD) gemeint.

Die Top Level Domain (TLD), also beispielsweise die Länderkennung „.de“, hat grundsätzlich keine kennzeichenrechtliche Bedeutung. Ein bestehendes Namens- oder Markenrecht erstreckt sich daher regelmäßig auf alle TLDs, also neben „.de“ z.B. auch auf „.info“ oder „.com“. Unproblematisch sind hier im Regelfall der Name des eigenen Vereins, allgemein beschreibende Namen oder Phantasie-Bezeichnungen bzw. Phantasie-Abkürzungen.

Dagegen sollten fremde Namen, Marken oder Bezeichnungen stets vermieden werden. Dies gilt insbesondere auch für Städte- und Gemeindenamen. Wer eine Domain mit einem Stadt- oder Gemeindenamen reserviert, verletzt damit das in § 12 BGB geschützte Namensrecht dieser Gemeinde. Das gilt auch dann, wenn der Betreffende in dieser Gemeinde wohnt oder seinen Sitz hat, denn ein Wohnsitz begründet noch kein Namensrecht nach § 12 BGB. Hier hat also die jeweilige Gemeinde stets ein eigenes Namensrecht, dass die Nutzung durch Dritte ausschließt. Das Namensrecht einer Stadt oder Gemeinde beschränkt sich dabei nicht nur auf den eigentlichen Namen der Gemeinde, sondern umfasst auch die Namen von Stadtteilen bzw. Teilgemeinden. Dieses geschützte Namensrecht der Gemeinden bezieht sich allerdings nicht auf alle Domains, in denen der Name der Gemeinde vorkommt. Eine Nutzung des Ortsnamens ist daher zusammen mit einem weiteren Begriff möglich, durch den deutlich wird, dass es sich bei dieser Domain eben nicht um den Ort selber, sondern nur um die Schützen dieses Ortes handelt.

Vorsicht ist oftmals auch geboten, wenn der Name eines Schutzpatrons des Vereins als Domain-Name herhalten soll: Was bei heute ungewöhnlichen Namen oder Namenskombinationen unproblematisch ist, sieht bei heute noch gebräuchlichen Namen ganz anders aus, insbesondere dann, wenn auch noch bekannte Unternehmen einen solchen Namen als Marke oder als prägenden Bestandteil einer Marke benutzen.

Der Inhalt[↑]

Sieht man sich den Inhalt vieler Websites an, wird deutlich, dass man eine grundlegende Aussage nicht oft genug wiederholen kann: Auch der Inhalt von Webseiten unterliegt dem Urheberrecht und darf daher nicht beliebig abgeschrieben werden! Auch wenn die Versuchung groß ist, „mal eben“ etwas von einer anderen Seite zu kopieren: Tun Sie es nicht, zumindest nicht ohne die vorherige Einwilligung des ursprünglichen Autors. Dieser hat nämlich nicht nur einen Anspruch darauf, dass Sie den kopierten Text wieder von Ihrer Seite nehmen, er kann von Ihnen für die zwischenzeitliche unberechtigte Nutzung auch eine Entschädigung in Geld verlangen. Dies gilt im Übrigen nicht nur für Texte, sondern selbstverständlich auch für Graphiken und Bilder!

Auch Straßenkarten, auf denen dann der Weg zum Vereinsheim oder Vereinslokal markiert wird, sind immer wieder beliebt. Aber auch hier gilt: Die Straßenkarten unterliegen dem Urheberrecht des jeweiligen Verlages und dürfen ohne dessen Zustimmung nicht kopiert oder etwa innerhalb eines in die Webseite integrierten Framesets aufgerufen werden. Einige Kartenverlage beschäftigen hier inzwischen Mitarbeiter ausschließlich mit der Suche nach illegalen Internetkopien und wenn diese fündig werden, sind die Forderungen für die zwischenzeitliche unberechtigte Nutzung der Karte nicht gerade zurückhaltend.

Wenn eine Karte in den Internetauftritt integriert werden soll, bleiben daher nur zwei Möglichkeiten: entweder selber zeichnen, was sich immer dann anbietet, wenn eine grobe Straßenskizze ausreicht, oder aber offen auf einen Kartenanbieter verlinken, der dieses Vorgehen allgemein erlaubt.

Die Pflichtangaben[↑]

Das im Jahre 1997 erlassene Teledienstegesetz enthält in seinem § 6 eine Verpflichtungzur Anbieterkennzeichnung für alle Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste. Ein solcher Teledienst ist nachder gesetzlichen Definition unter anderem das Angebot zur Nutzung des Internets. Geschäftsmäßig ist ein solcher Teledienst regelmäßig dann, wenn der Teledienst „aufgrund nachhaltiger Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht“ erbracht wird. Ausgehend von diesem weiten Begriffsverständnis fallen daher auch private Websites unter die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung.

In diesem Impressum müssen zumindest Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden über den Namen und die Anschrift des Anbieters des Internetauftritts, bei juristischen Personen zusätzlich auch der Vertretungsberechtigte. Bei Vereinen ist der Vorstand namentlich zu benennen. Bei der Anschrift muss es sich um eine zustellfähige Anschrift handeln, eine Postfachadresse reicht nicht aus. Des Weiteren müssen Angaben vorhanden sein, „die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen“, also eine funktionsfähige E-Mail-Adresse. Schließlich muss noch das Vereinsregister genannt werden, in das die Bruderschaft eingetragen ist einschließlich der Registernummer.

Diese Pflichtangaben müssen leicht erkennbar sowie unmittelbar erreichbar und verfügbar sein. Sie müssen also an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sein. Dies bedeutet: Sie dürfen nicht derart platziert werden, dass ein vorheriges Scrollen des Bildschirms erforderlich ist, um sie lesen zu können. Und auch eine bloße Erreichbarkeit über mehrere Mouse-Klicks reicht nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf nicht aus. Ausreichend ist jedoch eine Kennzeichnung als „Impressum“ oder etwa als „Kontakt“. Umstritten ist derzeit, ob ein entsprechend bezeichneter Link auf der Homepage ausreicht oder aber jede Seite derart gekennzeichnet sein muss. Um allen Risiken vorzubeugen, sollte daher auf jeder Seite ein entsprechender Link gesetzt werden.

Werden auf der Webseite auch „in periodischer Folge“ Texte verbreitet, etwa regelmäßige Vereinsnachrichten, so ist nach § 6 des Mediendienste-Staatsvertrags darüber hinaus im Impressum noch eine für den Inhalt verantwortliche volljährige Person zu benennen.

Bilder im Internet[↑]

Zu einem Internet-Auftritt des Vereins gehören regelmäßig auch diverse Photos aus dem Bruderschaftsleben.Und auch hier lauert wieder ein juristischer Fallstrick. Denn das Recht am eigenen Bild ist eine spezielle Ausprägung des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts und als solches in den §§ 22 und 23 des Kunsturheberrechtsgesetzes besonders geschützt. So bestimmt § 22 KUG, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.

Diese Einwilligung kann auch durch ein entsprechendes Handeln des Abgebildeten gegeben werden: Wer sich auf ein Bild drängt, dass etwa ausdrücklich zur Veröffentlichung im Internetauftritt (oder von einem Reporter für einen Zeitungsbericht) gefertigt wurde, erklärt damit bereits sein Einverständnis mit der Veröffentlichung. Ohne diese Einwilligung dürfen nach § 23 KUG nur Bilder verbreitet werden aus dem Bereich der Zeitgeschichte sowie Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen und Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (also Bilder „in die Menge hinein“), solange durch diese Bilder nicht ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.

Der Bereich der Personen der Zeitgeschichte ist dabei weit gefasst. Er umfasst alle Ereignisse, die in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit finden. Das kann auch eine einmalige publikumswirksame Aktion, etwa eine Vereinsmeisterschaft, sein. Hier dürfen von den betroffenen Personen auch ohne deren Zustimmung Bilder aufgenommen und verbreitet werden, solange diese im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis stehen.

Gästebücher und Diskussionsforen[↑]

Beliebt auf vielen Webseiten sind Gästebücher, von einigen Vereinen werden auch spezielle Foren angeboten, auf denen zu allen möglichen das Vereinsleben betreffenden Fragen diskutiert werden kann. Hier stellt sich stets dann die Frage nach der Haftung für solche Einträge, mit denen etwa bestimmte Personen beleidigt oder verleumdet werden. Das bereits erwähnte Teledienstgesetz unterscheidet in dieser Frage zwischen eigenen und fremden Inhalten. Während der Anbieter des Internetauftritts für eigene Inhalte nach § 8 TDG nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften haftet, besteht nach § 11 TDG eine solche Haftung für fremde Inhalte nur dann, wenn der Anbieter Kenntnis von diesem Inhalt hatte und ihm die Entfernung zumutbar war.

Einträge etwa in einem Gästebuch werden regelmäßig nicht vom Anbieter des Internet-Auftritts selber vorgenommen. Demgemäß sind die Einträge Dritter in solche Gästebücher für den Betreiber zunächst fremde Inhalte. Die Einträge können aber zu eigenen Inhalten des Betreibers werden, wenn die Einträge nicht regelmäßig überprüft und dabei rechtswidrige oder verdächtige Inhalte nicht gelöscht werden. So entschied etwa das Landgericht Trier 2001 in einem Urteil, dass der Gästebuchbetreiber die Einträge wenigstens einmal pro Woche überprüfen und rechtswidrige Einträge löschen muss. Unterlässt er dies, so macht er sich die Einträge durch Duldung zu eigen und haftet damit dann auch für diese Beiträge so, als wären sie von ihm selbst geschrieben worden.

Wird also ein Gästebuch oder ein Diskussionsforum zur Verfügung gestellt, muss dieses auch regelmäßig überprüft werden. Ein allgemeiner Haftungsausschluss, dass für die Inhalte des Gästebuchs oder des Forums nicht gehaftet werde, reicht in keinem Fall aus.

„Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 12.05.1998 entschieden, dass…“

– dieser Satz findet sich auf fast allen Internetauftritten, auf denen auch Links auf andere Seiten enthalten sind. Abgesehen davon, dass wohl selten ein Urteil so oft missverstanden wurde, wie dieses viel zitierte Urteil des Landgerichts Hamburg: Dieser Hinweis ist überflüssig und nutzlos. Die Haftung für Links auf fremde Seiten richtet sich wiederum ausschließlich danach, ob auf eigene Inhalte verwiesen wird oder auf fremde.

Wird, wie bei Linksammlungen regelmäßig, erkennbar auf fremde Inhalte verwiesen, besteht gemäß § 11 TDG eine Haftung nur dann, wenn der Anbieter von eventuell rechtswidrigen Inhalten auf der verlinkten Seite positive Kenntnis hatte und den Link dann trotzdem nicht entfernt hat. Eine allgemeine Haftung für Links auf fremde Seiten besteht dagegen nicht.