Die Haftung des Vereins und seines Vorstands

Die Frage,wann ein Verein – oder gar der Vorstand persönlich – haftet, gehört zu den Fragen, die im Vereinsrecht sehr häufig gestellt werden. Grund genug, dies hier noch einmal aufzugreifen:

Die Haftung des Vereins und seines Vorstands

Eine Anmerkung allerdings vorneweg: Dieser Artikel geht von einem rechtsfähigen Verein, also einem in das Vereinsregister eingetragenen Verein, aus. Liegt keine Eintragung im Vereinsregister und damit auch keine Rechtsfähigkeit vor, beurteilt sich insbesondere die Haftung des Vorstandes nach weiterreichenden Maßstäben.

Vertragliche Haftung[↑]

Der Vorstand schließt Verträge oder andere Rechtsgeschäfte regelmäßig nicht in eigenem Namen, sondern im Namen des Vereins ab. Hierzu ist er als gesetzlicher Vertreter des Vereins auch berechtigt. Daher haftet aus diesen Rechtsgeschäften gegenüber den jeweiligen Vertragspartnern auch alleine der Verein mit seinem Vermögen für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das handelnde Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins nicht berechtigt war.

Ein typisches Beispiel: Die Satzung des Musikvereins sieht vor, dass der Verein jeweils von zwei Mitgliedern des Vorstandes vertreten wird. Den Vertrag mit den Kapellen für das nächste Musikfest unterschreibt aber alleine der Vorsitzende. Wenn der Verein dies nicht nachträglich, etwa durch einen entsprechenden Vorstandsbeschluss, genehmigt, wurde der Verein hier nicht ordnungsgemäß vertreten, die Kapelle kann das vereinbarte Entgelt also auch von dem handelnden Vorstand persönlich verlangen.

Diese auf das Vereinsvermögen beschränkte Haftung gilt auch für Schäden, die dem Vertragspartner während der Vertragsabwicklung entstehen. Auch bei derartigen, auf einer Vertragsverletzung beruhenden Schäden, hat der Vertragspartner lediglich auf das Vereinsvermögen Zugriff, nicht hingegen auch auf das Privatvermögen des Vorstandes. Etwas anderes gilt auch hier wieder nur in dem Fall, dass das handelnde Vorstandsmitglied sich über eine Vertretungsbeschränkung hinweggesetzt hat oder aber offensichtlich außerhalb des Vereinszwecks gehandelt hat.

Deliktshaftung[↑]

Neben dieser vertraglichen Haftung kennt das Gesetz aber auch noch eine Haftung für sonstige zugefügte Schäden. Fügt jemand einem anderen einen Schaden zu, haftet er hierfür, wenn er eine ihm obliegende Pflicht schuldhaft verletzt hat. Dies gilt auch für einen eingetragenen Verein: Der Verein haftet daher für alle Schäden, die ein Vorstandsmitglied einem Dritten zufügt, wenn der Schaden in Ausübung des Vorstandsamtes verursacht wurde. Der Verein haftet dagegen nicht für solche Schäden, die eines seiner Vorstandsmitglieder einem Dritten als Privatperson zufügt. Erforderlich für die Haftung des Vereins ist daher stets, dass das jeweilige Vorstandsmitglied eben gerade in seiner Eigenschaft als Vereinsvorstand gehandelt hat.

Soweit der geschädigte Dritte neben dem Verein gleichzeitig noch das handelnde Vorstandsmitglied in Anspruch nehmen kann, hat dieses gegenüber dem Verein ein Anspruch darauf, dass der Verein es von dieser Haftung freistellt. Lediglich wenn dem handelnden Vorstandsmitglied Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, hat dieses den Schaden selbst zu tragen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden nach Billigkeit unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu verteilen.

Hierbei ist beispielsweise zu berücksichtigen, ob die Vorstandstätigkeit ein besonders hohes Schadensrisiko birgt oder ob eine besondere Einarbeitungszeit erforderlich ist, typische Fehler, wie sie einem für den Verein handelnden Vorstandsmitglied immer wieder einmal unterlaufen können, treffen daher – zumindest im Innenverhältnis zwischen dem handelnden Vorstandsmitglied und dem Verein – ausschließlich den Verein. Verursacht dagegen das Vorstandsmitglied bei einer Tätigkeit, die mit der Vorstandstätigkeit als solcher nichts zu tun hat, bei einem Dritten einen Schaden, so haftet es für diesen Schaden allein, der Verein kann dann vom Geschädigten nicht in Anspruch genommen werden.

Der Verein haftet auch für einen Schaden, der dadurch entsteht, dass dem Verein in seiner Organisation ein Fehler unterlaufen ist. Ein solches Organisationsverschulden kann z.B. vorliegen, wenn es der Verein versäumt hat, für ein wichtiges Aufgabengebiet einen Verantwortlichen einzusetzen.

Und schließlich: Den Verein trifft eine Haftung nicht nur für seine Vorstandsmitglieder, sondern in gleicher Weise für alle Mitglieder, denen er ein bestimmtes Aufgabengebiet übertragen hat, sofern der Schaden in Erfüllung dieser Aufgaben entstanden ist. Der Verein haftet daher z.B. auch für Schäden, die durch Handlungen von Funktionsträgern entstehen, die nicht Mitglied des (gesetzlichen) Vorstandes sind.

Der Verein kann sich von dieser Haftung für die von Nichtvorstandsmitgliedern verursachten Schäden nur freihalten, wenn er diesem Mitglied zum einen keinen wichtigen Aufgabenbereich übertragen hat und obendrein nachweisen kann, dass dieses Mitglied für eben diese Aufgabe sorgfältig ausgesucht und überwacht wurde.

Verkehrssicherungspflichten[↑]

Ein häufiger Grund für Haftungssachen ist die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Führt ein Verein eine Veranstaltungen durch, so muss er dafür Sorge tragen, dass die ihm im Rahmen dieser Veranstaltung obliegenden „Verkehrssicherungspflichten“ erfüllt werden, dass also vonseiten des Vereins alles unternommen wird,um die Teilnehmer der Veranstaltung vor Schäden zu bewahren. Diese Verkehrssicherungspflichten im Einzelnen aufzuführen, würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen, daher hier nur eine Anmerkung: Allein die Haftung für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten sollte jeden Verein veranlassen, für alle seine Veranstaltungen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Die Innenhaftung des Vorstands[↑]

Ging es bisher hauptsächlich um die Frage, wann der Verein oder der Vorstand gegenüber Dritten haftet, wollen wir jetzt noch einen anderen Problemkreis behandeln, nämlich die Frage, wann und inwieweit der Verein, der für einen Schaden haften muss, das Vorstandsmitglied, das den Schaden verursacht hat, in Regress nehmen kann. Oder anders gesagt: Wann haftet der Vorstand dem Verein für von ihm verursachte Schäden?

Generell gilt hier: Das jeweils handelnde Vorstandsmitglied haftet dem Verein stets dann, wenn es die ihm als Vorstand obliegenden Sorgfaltspflichten bei der Führung der Vereinsgeschäfte schuldhaft verletzt hat, wobei die erforderliche Sorgfalt daran gemessen wird, wie eine gewissenhafte und ihrer Aufgabe gewachsene Person zu handeln pflegt. Dabei sind selbstverständlich auch stets die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Größe des Vereins, zu berücksichtigen.

Allerdings: Hat jemand ein Vorstandsamt übernommen, so kann er sich nach Verursachung eines Schadens nicht auf mangelnde Erfahrung, auf mangelnde Kenntnis oder auf mangelnde Fähigkeiten berufen. Wer ein solches Amt übernimmt, gibt dadurch zu verstehen, dass er zur Ausfüllung des Amtes in der Lage ist und die notwendige Sachkenntnis besitzt.

Ebenso haftet das Vorstandsmitglied, das von einem Beschluss der Mitgliederversammlung abweicht und dadurch einen Schaden verursacht.