Die Aufsichtspflicht des Jugendleiters

Die Jugendarbeit ist in vielen Vereinen ein fester Bestandteil des Vereinslebens. Grund genug, einmal die rechtliche Seite der Jugendarbeit genauer zu betrachten. Die rechtliche Situation ist dabei sehr komplex, geht es hier doch insbesondere auch um Aufsichtspflicht und Jugendschutz. Dem verantwortlichen Jugendgruppenleiter obliegt eine weit reichende Aufsichtspflicht. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Gruppenmitglieder nicht zu Schaden kommen oder anderen Schaden zufügen.

Die Aufsichtspflicht des Jugendleiters

Wenn er diese Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, so muss er die hierdurch entstandenen Schäden ersetzen. Außerdem muss sich der Jugendgruppenleiter stets vor Augen halten, dass sein Fehlverhalten evtl. auch strafrechtlich relevant ist. Die Aufsichtspflicht ist gesetzlich nicht im Detail geregelt und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Gesetzgeber gewährt den Jugendleitern einigen Entscheidungsspielraum. Dieser weite Spielraum wird oft als Unsicherheit empfunden, er bietet jedoch den Vorteil, dass die Jugendleiter in ihrer Arbeit nicht zu stark eingeschränkt werden.

Wer ist aufsichtsbedürftig?[↑]

Aufsichtsbedürftig sind ausnahmslos alle minderjährigen Personen, also alle Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren, weil sie, so die Annahme des Gesetzes, aufgrund ihres Alters mit noch nicht ausreichendem Gefahrbewusstsein, Erfahrung, geistiger und körperlicher Reife ausgestattet sind und besonders in der Gruppe mit Gleichaltrigen zu irrationalem, selbst überschätzendem und emotionalem Handeln neigen. Der gesetzliche Grund für die Aufsichtsbedürftigkeit eines Minderjährigen ist daher ausschließlich die Tatsache der Minderjährigkeit, gleichgültig, ob der Minderjährige im Einzelfall der Aufsicht bedarf oder nicht!

Wer ist aufsichtspflichtig?[↑]

Grundsätzlich unterliegen Kinder und Jugendliche der Aufsichtspflicht ihrer Eltern, denn diese haben das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

Diese gesetzliche Pflicht können die Erziehungsberechtigten zum Teil übertragen, z.B. auf einen Jugendgruppenleiter bzw. einen Jugendverband. Diese Übertragung ist gesetzlich nicht geregelt, sie bedarf auch keiner besonderen Form. Es reicht aus, wenn die Eltern über die Tätigkeit der Gruppe unterrichtet sind und dem Eintritt ihres Kindes zugestimmt haben. Lediglich bei besonderen Veranstaltungen, die über die gewöhnliche Tätigkeit der Gruppe hinausgehen, sollte eine gesonderte, möglichst schriftliche Einverständniserklärung der Eltern eingeholt werden. Dies gilt vor allem bei Tätigkeiten, mit denen eine besondere Gefahr verbunden sein kann, so etwa bei einem Ausflug ins Schwimmbad. Notwendig ist eine schriftliche Einverständniserklärung auch bei Veranstaltungen, die längere Zeit dauern (Fahrten, Freizeiten, Lagern usw.).

Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Formfreiheit besteht auch für das Schießtraining mit Kindern und Jugendlichen in Schützenvereinen, hier muss aufgrund der besonderen Bestimmungen des Waffenrechts ebenfalls eine schriftliche Zustimmungserklärung der Eltern vorliegen.

Bleibt noch die Frage, wann die Aufsichtspflicht dem die Jugendgruppe tragenden Verein übertragen wird und wann direkt dem Jugendgruppenleiter:

  • Ist die Jugendgruppe Teil eines rechtsfähigen Vereines, also eines im Vereinsregister eingetragenen Vereins, so handelt rechtlich der Verein. An ihn wird die Aufsichtspflicht übertragen und der zuständige Jugendgruppenleiter übt die Aufsichtspflicht nur im Namen des Vereins aus. Hieraus folgt auch, dass bei möglichen Schäden aus einer Verletzung der Aufsichtspflicht der Verein selbst gegenüber dem Geschädigten haftet.
  • Ist die Jugendgruppe dagegen kein rechtsfähiger Verein und auch nicht einem solchen angeschlossen, etwa wenn der Verein selbst nicht im Vereinsregister eingetragen ist, dann ist Vertragspartner der Eltern unmittelbar der Gruppenleiter, so dass der Gruppenleiter im Falle einer Verletzung der Aufsichtspflicht auch alleine haftet.

Wird die Aufsichtspflicht auf diese Weise auf den Verein oder den Gruppenleiter übertragen, so endet die hierdurch übernommene Verantwortung, wenn das Kind oder der Jugendliche wieder seinen Eltern übergeben wird. Bei Gruppenstunden endet die Aufsichtspflicht mit Ablauf des Treffens. Von daher ist es ratsam, die Eltern von Beginn und Ende der regelmäßigen Gruppenstunde zu informieren.

Was gehört zur Aufsichtspflicht?[↑]

Die vertraglich übertragene Aufsichtspflicht soll zum Einen den Minderjährigen selbst vor Schaden zu bewahren, sei es durch sich selbst oder durch äußere Gefahren. Zum Anderen dient sie