Der Verein und die Körperschaftsteuer

Die gute Nachricht vorneweg: Steuerbegünstigte Vereine sind grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit. Aber: Die Befreiung gilt nicht für einen vom Verein unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Soweit ein solcher steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird, ist der steuerbegünstigte Verein partiell steuerpflichtig. Mit dieser Besteuerung der wirtschaftlichen Tätigkeiten der gemeinnützigen Vereine soll vermieden werden, dass steuerpflichtige Unternehmen, die dieselben Leistungen am Markt anbieten, also etwa den Verkauf von Speisen und Getränken, aufgrund einer Steuerbefreiung der Vereine ungerechtfertigte Wettbewerbsnachteile erleiden.

Der Verein und die Körperschaftsteuer

Die Befreiung von der Körperschaftsteuer[↑]

Doch zunächst zurück zum guten Teil der Nachricht: Die Körperschaftsteuerbefreiung umfasst alle Bereiche der Vereinstätigkeit mit Ausnahme der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, also sowohl den ideellen Tätigkeitsbereich wie auch die Vermögensverwaltung und die Zweckbetriebe in vollen Umfang. Hier, bei der Frage der Körperschaftsteuer wird jetzt deutlich, warum diese Unterscheidung, etwa zwischen Zweckbetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, für den Verein aus steuerlicher Sicht so wichtig ist.

Halten wir also fest: Körperschaftsteuerpflichtig sind bei gemeinnützigen Vereinen nur die Einkünfte aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Nur mit diesen Einkünften und ihrer Besteuerung wollen wir uns daher in diesem Teil unserer Serie zum Steuerrecht der Vereine befassen.

Auch bei den Einkünften aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist aber nicht in jedem Fall Körperschaftsteuer zu zahlen, hier gilt zunächst eine Besteuerungsgrenze: Körperschaftsteuer fällt nicht an, solange die Bruttoeinnahmen des Vereins, also die Einnahmen einschließlich einer eventuellen Umsatzsteuer, aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe insgesamt 30.678 € im Jahr nicht übersteigen. Maßgebend für diese Besteuerungsgrenze sind nur die Einnahmen aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, also nicht die im ideellen Bereich, aus der Vermögensverwaltung und aus den Zweckbetrieben erzielten Einnahmen. Zu beachten ist auch, dass diese Einnahmengrenze von 30.678 € eine Besteuerungsgrenze ist: Liegen die Einnahmen darunter, entsteht keine Körperschaftsteuerpflicht, liegen die Einnahmen aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben dagegen auch nur geringfügig darüber, unterliegen die in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielten Überschüsse insgesamt der Körperschaftsteuer, also nicht nur der 30.678 € übersteigende Betrag.

Die Gewinnermittlung[↑]

Als Nachweis dafür, dass die Geschäftsführung des Vereins der Satzung entspricht, muss der Verein dem Finanzamt ordnungsgemäße Aufzeichnungen über alle ihre Einnahmen und Ausgaben vorlegen. Diese Aufzeichnungen sind auch die Grundlage für die Prüfung, ob die Besteuerungsgrenze überschritten ist. Ist dies der Fall, sollten für jeden steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine eigene Gewinnermittlung durchgeführt und die Ergebnisse aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, also die einzelnen Gewinne oder Verluste für die Berechnung der Körperschaftsteuer, dann zusammengefasst werden. Für die Gewinnermittlung genügt eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, bei der jeweils die Einnahmen und Ausgaben eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gegenübergestellt werden. Eine aufwändigere Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnungen ist dagegen in der Regel nur erforderlich, wenn das Finanzamt den Verein zur Bilanzierung aufgefordert hat, was nur erfolgt, wenn der Gesamtgewinn aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben des Vereins über 25.000 € oder der Umsatz über 260.000 € liegt.

Grundlage der Besteuerung sind die Einnahmen und Ausgaben der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe. Zu diesen Betriebseinnahmen zählen alle im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs anfallenden Einnahmen, also etwa die Erlöse aus dem Verkauf von Speisen und Getränken im Vereinshaus oder auf dem Vereinsfest, die Einnahmen aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, aber auch die Einnahmen aus dem von dem Verein selbst betriebenen Anzeigen- oder Werbegeschäft.

Betriebsausgaben sind dagegen alle Ausgaben, die durch den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb veranlasst sind, also etwa die Ausgaben für Waren, Löhne und Gehälter, Heizungs- und Beleuchtungskosten, Mieten, Zinsen für aufgenommene Darlehen, Reinigungskosten, Reparaturkosten, Büromaterial, Porto, Telefongebühren und natürlich auch die Abschreibung (Absetzung für Abnutzung) für längerlebige Wirtschaftsgüter. Allerdings können Ausgaben nur insoweit in Abzug gebracht werden, wie sie dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind. Dabei sind Ausgaben stets dem Tätigkeitsbereich zuzuordnen, in dem sie anfallen. Aufpassen muss man allerdings bei gemischten Aufwendungen, also solchen Ausgaben, die verschiedenen Bereichen zuzuordnen sind. Ein Beispiel hierfür können etwa die Kosten des Vereinsheimes sein, die sowohl den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Vereinsgaststätte) wie auch z.B. einen nicht steuerpflichtigen Zweckbetrieb (z.B. der eigene Trainingsplatz, für den von den Mitgliedern Standgelder erhoben werden) betreffen.

Bei solchen gemischten Aufwendungen ist eine vollständige Berücksichtigung in der Gewinnermittlung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nur zulässig, wenn und soweit die Aufwendungen ohne diesen Betrieb nicht oder zumindest nicht in dieser Höhe angefallen wären. Ansonsten ist nur eine anteilige Berücksichtigung der Kosten im Rahmen der Gewinnermittlung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes möglich, wenn sich der auf diesen Bereich entfallende Anteil nach objektiven und sachgerechten Maßstäben ermitteln lässt.

Sonderfall: Sportveranstaltungen[↑]

Bleibt noch ein Sonderfall zu klären: die Besteuerung von Einkünften aus Sportveranstaltungen. Unter einer Sportveranstaltung versteht man steuerlich alle organisatorischen Maßnahmen eines Vereins, die es aktiven Sportlern, die nicht zwangsläufig Mitglieder des Vereins sein müssen, ermöglichen, Sport zu treiben, also etwa Vereinsmeisterschaften, Freundschaftsspiele gegen den Nachbarverein oder auch offene Wettbewerbe für Jedermann. Solche sportlichen Veranstaltungen werden grundsätzlich als Zweckbetrieb (und damit als steuerfrei) behandelt, wenn die Einnahmen aus allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins 30.678 € im Jahr nicht übersteigen. Diese Zweckbetriebsgrenze besteht selbstständig neben der bereits beschriebenen Besteuerungsgrenze. Allerdings kann der Verein auf diese Zweckbetriebsgrenze auch verzichten und die Veranstaltung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb abrechnen, was etwa sinnvoll ist, wenn  hierbei nur ein Verlust erzielt wird, der dann mit Gewinnen aus anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben verrechnet werden kann. An einen solchen Verzicht ist der Verein dann allerdings für fünf Jahre gebunden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Verkauf von Speisen und Getränken während der Veranstaltung sowie die Werbung regelmäßig nicht zu den sportlichen Veranstaltungen gehören und damit stets einen gesonderten, steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb darstellen.

Die Berechnung der Körperschaftsteuer[↑]

Liegen die Einnahmen des Vereins  in ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben über der Besteuerungsgrenze, liegt eine Körperschaftsteuerpflicht vor. Die Körperschaftsteuer beträgt 25% des zusammengefassten Ergebnisses aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereins. Allerdings fällt die Körperschaftsteuer nur dann an, wenn und soweit dieses Ergebnis den für Vereine geltenden Freibetrag von 3.835 € überschreitet.

Die Körperschaftsteuer ist also in mehreren Stufen zu ermitteln: Zunächst sind die Einnahmen aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben des Vereins zu ermitteln. Liegen diese unter 30.678 €, besteht keine Körperschaftsteuerpflicht.

Liegen die Einnahmen darüber, ist der steuerpflichtige Überschuss zu ermitteln, indem von diesen Einnahmen die den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zurechenbaren Ausgaben abgezogen werden. Liegt das so ermittelte steuerpflichtige Einkommen unter dem Freibetrag 3.835 €, ist keine Körperschaftsteuer zu bezahlen, liegt es darüber, ist von dem den Freibetrag übersteigenden Einkommen 25% Körperschaftsteuer zu zahlen.

Und die Gewerbesteuer?[↑]

Gewerbesteuer fällt nur in den Bereichen an, die auch der Körperschaftsteuer unterliegen, bei gemeinnützigen Bruderschaften also lediglich im Bereich der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe.

Wie bei der Körperschaftsteuer besteht auch bei der Gewerbesteuer die bereits beschriebene Besteuerungsgrenze und auch der gleiche Freibetrag. Gewerbesteuer kann daher (abgesehen von bestimmten Sonderfällen wie etwa der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen für langfristige Kredite) regelmäßig nur anfallen, wenn auch Körperschaftsteuer zu zahlen ist. In diesem Fall stellt das Finanzamt zunächst, ausgehend von dem bereits ermittelten Gewinn aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, einen Gewerbesteuermessbetrag fest, aufgrund dessen dann die Stadt oder Gemeinde die Gewerbesteuer mittels eines von ihr selbst bestimmten Hebesatzes (ein Prozentsatz auf den Gewerbesteuermessbetrag) festsetzt.