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Unfallversicherung für Helfertätigkeiten beim Zeltaufbau

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22. Februar 2010 | Im Blickpunkt

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Vereinsmitglieder, die im Rahmen einer Festveranstaltung ihres Vereins bei der Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung Dienste leisten, stehen nach einem Urteil des Sozialgerichts Fulda auch dann nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie bei ihren Arbeitsleistungen besondere berufliche Qualifikationen einbringen.

Der Kläger des jetzt vom Sozialgericht Fulda entschiedenen Rechtsstreits war als Vereinsmitglied im Rahmen des Abbaus eines Zeltes für ein Vereinsfest mit der Entfernung eines Stromkabels beschäftigt, als er von einer Leiter fiel und sich einen Wirbelbruch zuzog. Gegenüber der beklagten Berufsgenossenschaft machte er die Anerkennung eines Arbeitsunfalls geltend. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies mit der Begründung ab, der Kläger sei in seiner Eigenschaft als Vereinsmitglied tätig geworden. Solche Erfüllung mitgliedschaftlicher Pflichten unterstehe nicht der gesetzlichen Unfallversicherung.

Mit seiner Klage machte der Kläger wie schon zuvor im Verwaltungsverfahren geltend, dass er als Elektromeister für die besonderen Aufgaben der Stromverkabelung zuständig gewesen sei. Dies habe seine besondere berufliche Sachkunde erfordert, so dass er nicht nur als „einfaches Mitglied“ tätig geworden sei. Daher habe er eine gegenüber den übrigen Festhelfern herausgehobene Funktion gehabt, so dass keine herkömmliche mitgliedschaftliche Tätigkeit vorgelegen habe. Daher habe er im Unfallzeitpunkt dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstanden.

Das Sozialgericht Fulda hat die Klage abgewiesen und der Berufsgenossenschaft Recht gegeben: Helfertätigkeiten, die als Ausfluss der Vereinsmitgliedschaft etwa im Rahmen von Vereinsfesten verrichtet werden, stünden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Tatsache, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit zugleich seine berufliche Qualifikation in besonderem Maße eingebracht habe, ändere daran nichts. Es sei vielmehr geradezu typisch, dass die verschiedenen Aufgaben bei Vereinsveranstaltungen von denjenigen Mitgliedern erfüllt würden, die hierfür besonders geübt oder durch berufliche Ausbildung qualifiziert seien. Der Kläger habe daher nur das getan, was jeder Elektromeister in einem dörflichen Verein als dessen Mitglied verrichtet hätte. Auch die Tatsache, dass der Kläger bei der Festvorbereitung, der Durchführung und beim späteren Zeltabbau engagiert gewesen sei, begründe keine andere Entscheidung. Denn dies entspreche auch hinsichtlich des zeitlichen Umfangs den typischen, bei einem Vereinsfest zu erbringenden Leistungen. Daher könne der Kläger keine Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen.

Sozialgericht Fulda, Urteil vom 19. Januar 2010 – S 4 U 5/08

 

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