Ist die Mitgliedschaft im Verein Voraussetzung dafür, dass an dem der Vorbeugung einer Krankheit dienenden Koronarsport teilgenommen werden kann, so sind die Aufwendungen für den Vereinsbeitrag beihilfefähig.
So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin in dem hier vorliegenden Fall, in dem …
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